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D1.1 - Biodiversität – Vögel
Biologisches Monitoring - Fauna
See- und Küstenvögel, insbesondere Zielarten der Meeres- und Küstenschutzgebiete nach VRL und typische Vogelarten der relevanten Lebensraumtypen nach FFH-RL, darüber hinaus alle weiteren Arten des Anhang I VRL und regelmäßig auftretende Zugvogelarten gemäß Artikel 4.2 VRL.
Bund/Länder* | verantwortliche Behörden |
---|---|
Bund | BfN |
Hamburg | BUKEA HH |
Mecklenburg-Vorpommern | LUNG MV |
Niedersachsen | NLWKN | VSW , NLPV NI |
Schleswig-Holstein | LfU | VSW , LKN.SH / NPV |
BLANO-Facharbeitsgruppe Biodiversität und Nahrungsnetz (Fach-AG BN)
Gefährdet werden Vögel im Wesentlichen durch:
(anthropogen verursacht)
(a - h nach Garthe [2003])
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[nbsp]
Die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, MSRL) bildet die Umweltsäule der EU-Meerespolitik und erstellt eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der europäischen Meeresumwelt. Ziel ist es, saubere, gesunde und produktive Meere und deren biologische Vielfalt langfristig zu bewahren bzw., wo durchführbar und nötig, wieder herzustellen.
Die MSRL trat 2008 in Kraft und gibt den Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Eine Verschlechterung des Zustandes ist zu verhindern. Die sechsjährigen Managementzyklen der MSRL umfassen folgende Schritte:
Verpflichtungen aus anderen internationalen, regionalen und EU-Regelungen sind zu berücksichtigen. Das Monitoring gemäß Art. 11 MSRL erfolgt entsprechend einer eigenen Systematik. Die Monitoringstrategien und -programme sind Berichtsebenen, die ein vergleichbares EU-weites Reporting gewährleisten sollen, während die Messprogramme die eigentlichen Mess- und Beobachtungsaktivitäten beinhalten.
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Hintergrund: EU-Meeresschutzstrategie
Im Rahmen der Umsetzung des 6. Umweltaktionsprogramms hatte die Europäische Kommission (EU-KOM) 2005 eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt zusammen mit einem Vorschlag (Richtlinienentwurf) für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt vorgelegt. Durch eine sektorübergreifende Politik mit einem ökosystemaren Schutzkonzept (Integrationsprinzip) sollte der gute Umweltzustand der europäischen Meeresgewässer erreicht werden.
2007 gab die EU-KOM ihr Blaubuch: "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" sowie einen Aktionsplan heraus. Die EU hatte sich damit zu Maßnahmen in verschiedenen Sektoren verpflichtet, die u.a. den Seeverkehr, die Meeresforschung, die Meeresüberwachung und für die maritime Raumordnung der Mitgliedstaaten betreffen.
Die thematische Strategie und die im Juli 2008 in Kraft getretene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) stellen die „Umweltsäule“ innerhalb der EU-Meerespolitik dar.
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Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie (VRL) wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung (Richtlinie 2009/147/EG) ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten.
In der geltenden Fassung wird die VRL in Deutschland vorrangig durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze jeweils in ihrer geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, die wildlebenden Vogelarten zu schützen und bezieht hierzu die Einschränkung und Kontrolle der Jagd (Anhang II) und die Einrichtung und Verwaltung von Vogelschutzgebieten zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten (Anhang I) ein.
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Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie) hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Sie bildet die Grundlage für das Schutzgebietssystem „Natura 2000“.
Die Vernetzung von Lebensräumen dient der Bewahrung, (Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.
In Deutschland wird die FFH-RL durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz sowie durch entsprechende Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung umgesetzt. Sie trat bereits 1992 in Kraft und liegt seit 2007 in konsolidierter Form vor und enthält die folgenden Anhänge:
Zur Überprüfung von ergriffenen Schutzmaßnahmen und des Erhaltungszustandes ist nach Art. 11 ein Monitoring aller Arten und Lebensräume von europäischem Interesse gemäß den Anhängen I, II, IV und V durchzuführen.
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In der geltenden Fassung legt das zwischenstaatliche Helsinki-Übereinkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der neun Ostseeanrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung der Ostsee und der Erhaltung und Wiederherstellung ihres ökologischen Gleichgewichts fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über die Helsinki-Kommission (HELCOM) auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Themen: Biodiversität und Ökosysteme, Landwirtschaft, Fischerei, Schutzgebiete, Abfälle und Lärm, Stoffeinträge, Raumplanung und Schifffahrt. Im Rahmen des Übereinkommens können Empfehlungen und andere Vereinbarungen verabschiedet werden, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichten.
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Der HELCOM-Ostsee-Aktionsplan (HELCOM Baltic Sea Action Plan, BSAP) wurde 2007 von den Umweltministern der Ostseeanliegerstaaten verabschiedet und 2021 aktualisiert. Ein konkreter Katalog benennt Maßnahmen, Verantwortliche und Zeithorizonte, um einen guten ökologischen Zustand der Ostsee zu erreichen.
Die vier thematischen Bereiche Eutrophierung, Biodiversität, gefährliche Stoffe und Abfälle sowie maritime Aktivitäten spiegeln die wesentlichen Belastungen/Belastungsquellen des Ökosystems Ostsee wider.
Mit dem 2021 aktualisierten Ostseeaktionsplan (HELCOM BSAP Update) soll unter Einbeziehung neuer und verbesserter Maßnahmen sowie weiterer Belastungen die Zielerreichung bis 2030 angestrebt werden.
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HELCOM Monitoring Manual / COMBINE Manual
Die "HELCOM Monitoring und Assessment Strategy" ist ein gemeinsamer Plan zur koordinierten und kosteneffizienten Überwachung und Bewertung der Ostsee mit dem Ziel die Anforderungen des BSAP und der MSRL zu erfüllen. Das HELCOM Monitoring Manual fasst die bestehenden Überwachungsprogramme, gegliedert nach den 11 Deskriptoren bzw. 16 Monitoring-Themen, zusammen. Die Unterprogramme (Sub-Programme) enthalten detaillierte Informationen zur Überwachung. Die anzuwendenden Methoden werden in den HELCOM Monitoring-Guidelines und dem COMBINE Manual beschrieben.
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In der geltenden Fassung legt das OSPAR-Übereinkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung des Nordostatlantiks und der Erhaltung und Wiederherstellung der Meeresökosysteme fest. Die 15 Vertragsstaaten kooperieren über die OSPAR-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Bereichen Biodiversität und Ökosysteme, menschliche Aktivitäten, Schadstoffe und Eutrophierung, Offshore-Industrie, radioaktive Substanzen und bei Querschnittsthemen. Im Rahmen des Übereinkommens können Empfehlungen, rechtsverbindliche Beschlüsse und andere Vereinbarungen verabschiedet werden, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichten.
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OSPARs JAMP (Joint Assessment and Monitoring Programme) beschreibt die Überwachungs-Strategie, Themen und Produkte zu Monitoring und Überwachung, die für die OSPAR-Mitgliedstaaten festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen für thematische und holistische Bewertungen, wie das Intermediate Assessment (IA) 2017 und die Quality Status Reports (QSR). Die überarbeitete Version gilt für 2014-2021 unter Beachtung der Anforderungen der OSPAR Konvention und der MSRL. 2018 wurde eine Verlängerung der Vereinbarungen von JAMP bis 2023 beschlossen.
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OSPARs CEMP (Coordinated Environmental Monitoring Programme) zielt auf die Erfassung vergleichbarer Daten der OSPAR-Meeresregion ab, um diese zur Bewertung verschiedener Themenbereiche nach JAMP nutzen zu können. Die CEMP-Leitlinien enthalten Vorgaben zu vereinbarten Überwachungs- und Bewertungsmethoden.
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OSPAR hat im Laufe der Jahre eine Reihe von JAMP-Leitlinien in Bezug auf Überwachung und Bewertung erstellt. Nach der Verabschiedung des erweiterten Koordinierten Umweltüberwachungsprogramms (CEMP) im Jahr 2016 wurde vereinbart, dass diese Leitlinien zu CEMP-Leitlinien werden. Da zahlreiche der bestehenden JAMP-Leitlinien in den kommenden Jahren überprüft werden sollen, werden sie bis zum Abschluss dieser Überprüfung den Namen "JAMP-Leitlinien" behalten. Die ab 2016 angenommenen CEMP-Leitlinien und die bestehenden JAMP-Leitlinien sind auf der OSPAR-Webseite unter CEMP zu finden.
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Die Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres (Trilateral Wadden Sea Cooperation, TWSC) basiert auf der gemeinsamen Erklärung der Umweltminister aus Dänemark, Deutschland und den Niederlanden, welche 1982 unterzeichnet und im Jahr 2010 aktualisiert wurde (Joint Declaration on the Protection of the Wadden Sea). Die grenzüberschreitende, ökosystembasierte Kooperation war Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Wattenmeeres als UNESCO-Weltnaturerbe nach der Welterbekonvention.
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Die drei Anrainerstaaten des Wattenmeeres kooperieren u.a. auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen, Forschung und Umweltbildung. Ziel ist es, ein weitgehend natürliches und ungestörtes Ökosystem Wattenmeer zu erhalten. Neben der Gewährleistung des Küstenschutzes wird der Dialog mit allen Nutzern und Interessengruppen gepflegt und gefördert.
Eckpunkte für ein gemeinsames Management, welches sowohl gemeinsam als auch eigenverantwortlich umgesetzt wird, sind im Wattenmeerplan 2010 enthalten.
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Für eine Bewertung der Umsetzung und des Erfolges von ergriffenen Maßnahmen wird das Trilaterale Monitoring- und Bewertungsprogramm (Trilateral Monitoring and Assessment Program, TMAP) durchgeführt. Basierend auf dem TMAP werden regelmäßig Berichte über den aktuellen ökologischen Zustand des Wattenmeeres (Quality Status Report, QSR) erstellt. Darin werden Zustandsänderungen und mögliche Ursachen benannt sowie Maßnahmen inkl. Wirksamkeitsanalyse angegeben.
Das RAMSAR-Übereinkommen legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten beim Schutz von Feuchtgebieten und bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität in ausgewiesenen Gebieten fest. Der Grundsatz der nachhaltigen ökologisch ausgewogenen Nutzung soll verwirklicht werden. Das Übereinkommen verwendet eine breite Definition von Feuchtgebieten. Der Schwerpunkt der Konvention hat sich vom überwiegenden Schutz von Wasser- und Watvögeln zum ganzheitlichen Schutz der Lebensräume und ihrer Arten weiterentwickelt.
Ziel des im Rahmen der Bonner Konvention (Convention on Migratory Species, CMS) 1995 verabschiedeten und 1999 völkerrechtlich in Kraft getretenen Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds, AEWA) ist es, im Geltungsbereich vorkommende Wasservogelarten in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen oder hierin zu halten.
Die vom Abkommen erfassten, nach ökologischen Kriterien definierten Wasservögel (255 Arten) sind in Anhang II aufgelistet. Im Aktionsplan (Anhang III) des Abkommens werden für diese Arten und ihre Lebensräume konkrete Erhaltungsmaßnahmen und ein entsprechendes Management aufgeführt sowie die Förderung von Monitoring, Forschung und Ausbildung festgehalten.
AWZ | 12-sm-Zone | Küstengewässer 1) | Übergangsgewässer | |
---|---|---|---|---|
MSRL | x | x | x | - |
VRL | x | x | x | x |
FFH-RL | x | x | x | x |
HELCOM | x | x | x | - |
OSPAR | x | x | x | - |
TWSC | - | x | x | x |
RAMSAR | - | x | x | x |
AEWA / CMS | x | x | x | x |
1) bei WRRL: Basislinie plus eine Seemeile
Schaffung von Meeresstrategien, die dem Ziel dienen, spätestens bis zum Jahr 2020, einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen, ihren Schutz und ihre Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten und eine Verschlechterung der Umweltqualität zu vermeiden.
MSRL - Artikel 8 und 11, Anhänge III und V
Dazu gehören auch Übergangsgewässer und Küstengewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL - Wasserrahmen-Richtlinie), sofern einschlägige Aspekte des Schutzes der Meeresumwelt betroffen sind, die in dieser Richtlinie nicht behandelt werden.
Der Umweltzustand der europäischen Meeresgewässer ist durch koordinierte Überwachungsprogramme zu erfassen und[nbsp] zu bewerten.
Für See- und Küstenvögel sind primär operative Ziele relevant, die für deutsche Gewässer „ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“ formuliert wurden (Festlegung von Umweltzielen 2012). Diese beinhalten die operativen Ziele, dass
VRL - Artikel 01
Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind.
VRL - Artikel 02
Die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
Art- und gebietsspezifische Erhaltungsziele liegen für die einzelnen Schutzgebiete unter der VRL in deutschen Gewässern vor.
VRL - Artikel 04
(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden. Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Artenliste entspricht den vorkommenden Arten des Anhang 1. Insbesondere werden die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten (engl. Special Protection Area (SPA)) erklärt, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen für die nicht in Anhang 1 aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
Eine Artenliste ist nicht vorgegeben.
VRL - Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten.
(2) Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
VRL - Anhang V
b) Ermittlung und ökologische Beschreibung der Gebiete, die für die Zugvögel während des Vogelzugs, der Überwinterung oder des Nistens von besonderer Bedeutung sind;
c) Sammlung von Zahlenangaben über den Bestand der Zugvögel unter Auswertung der Ergebnisse der Beringung;
f) Ermittlung der Rolle bestimmer Vogelarten als Verschmutzungsanzeiger;
g) Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der chemischen Verschmutzung auf den Vogelbestand.
Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung (siehe FFH Artikel 2)[nbsp]der natürlichen Lebensräume.
[nbsp]
FFH - Artikel 11
Vögel sind als lebensraumtypisches Arteninventar von FFH-LRT als bewertungsrelevant aufgeführt (FFH-Bewertungsschemata):
11xx
1110 - (Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung)
1130 - (Ästuarien, pdf-Download)
1140 - (Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, pdf-Download)
1150 - (Lagunen des Küstenraumes, .pdf-Download)
1160 - (Flache große Meeresarme und -buchten)
1170 - (Riffe)
12xx
1220 - (Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände, pdf-Download)
1230 - (Felsküsten mit Vegetation, pdf-Download)
13xx
1310 (Quellerwatt, pdf-Download)
1320 - (Schlickgrasbestände, pdf-Download)
1330 - (Atlantische Salzwiesen, pdf-Download)
21xx
2110 - (Primärdünen, pdf-Download)
2120 - (Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria, pdf-Download)
2130 - (Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation, pdf-Download)
2140 - (Entkalkte Dünen mit Empetrum nigra, pdf-Download)
2150 - (Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone, pdf-Download)
2170 - ( Dünen mit Salix repens, pdf-Download)
2190 - (Feuchte Dünentäler, pdf-Download)
Ecological Quality Objectives
(1) Gesunde Meeresumwelt in der Ostsee, in der die verschiedenen biologischen Komponenten im Gleichgewicht zueinander stehen. Die Umwelt soll in einem guten ökologischen Zustand sein und für nachhaltige ökonomische und soziale Belange genutzt werden können. (HELCOM, [2004]).
(2) Überlebensfähige Seevogel-Populationen
[nbsp]
HELCOM - Baltic Sea Action Plan
HELCOM hat seit 1994 gemäß HELCOM Recommendation 15/5 Baltic Sea Protected Areas (BSPA) definiert, für die im Rahmen eines Projekts Überwachungsanforderungen formuliert werden: Implementation of the Joint HELCOM/OSPAR Work Programme on Marine Protected Areas (HELCOM/-BSPA) (2004-2005).
2014 wurde die Rec. 15/5[nbsp] durch die HELCOM Recommendation 35/1 abgelöst. Die BSPA wurden in HELCOM MPA (coastal and marine Baltic Sea Protected Areas) umbenannt. 2015 gibt es 174 MPAs.
HELCOM - MONAS
Ein Konzept für Vogelmonitoring[nbsp] wurde bereits 2004 (HELCOM MONAS [2004])verabschiedet, jedoch noch nicht umgesetzt.
Zusätzlich aus HELCOM /MONAS (2004):
[nbsp]
HELCOM - Liste der beeinträchtigten und/oder abnehmenden Arten und Lebensräume
Arten mit Vorkommen im Gebiet sind:
Gavia arctica - Prachttaucher (überwinternd) Gavia stellata - Sterntaucher (überwinternd) Podiceps auritus - Ohrentaucher (überwinternd) Tadorna tadorna - Brandgans (brütend) Mergus serrator - Mittelsäger (brütend) Sterna albifrons - Zwergseeschwalbe (brütend) Sterna sandvicensis - Brandseeschwalbe Cepphus grylle - Gryllteiste (überwinternd) Calidris alpina schinzii - südlicher Alpenstrandläufer (brütend)
Im HELCOM Monitoring Manual werden die Themen dieses Kennblattes unter dem folgenden Programmpunkt (programme topic) betrachtet: Birds
Ökologische Qualitätsziele (Ecological Quality Objectives):
(1) Der Anteil der verölten Trottellummen an den angespülten Trottellummen soll in allen Bereichen der Nordsee höchstens 10% betragen.
(2) Seabird population trends: Wenn mindestens 75% der bewerteten Arten ihre individuellen Grenzwerte übertreffen, wird der Zustand der jeweiligen ökologischen Gilde mit gut bewertet. Dabei werden Parameter zum Brut- und Rastgeschehen berücksichtigt.
[nbsp]
OSPAR - Liste der beeinträchtigten und/oder abnehmenden Arten und Lebensräume
Die OSPAR-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, alle schützenswerten Arten und Habitate zu erfassen. Diese Liste wird von OSPAR als Richtschnur verwendet, um zukünftig Prioritäten bei weiteren Arbeiten zur Erhaltung und zum Schutz der marinen Biodiversität zu setzen.
Bisher wurden folgende Vogelarten auf dieser Liste erfasst, die auch in den deutschen Gewässern vorkommen:
Aythya marila - Bergente Larus fuscus fuscus - Heringsmöwe Melanitta fusca - Samtente Rissa tridactyla - Dreizehenmöwe Sterna dougallii - Rosenseeschwalbe
[nbsp]
OSPAR - EcoQOs
Der Wattenmeerplan gibt als ökologische Ziele für Vögel folgendes an:
Günstige Voraussetzungen für Zug- und Brutvögel:
(Siehe trilateraler Wattenmeerplan, Sylt 2010, Kapitel 9)
TMAP - Wattenmeerplan (Sylt, 2010), Kapitel II.9
Die Überwachungsanforderungen im Rahmen von TMAP sind im Wattenmeerplan (Sylt, 2010) festgelegt worden (siehe auch TMAP-Manual Kapitel II).
Zur Bewertung der Ziele des Wattenmeerplans (WSP) mit Bezug zu Vögeln sind folgende Monitoringprogramme aufgelegt worden:
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung (Konventionstitel)
RAMSAR - Artikel 1
(2) Die Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Überwachung und Untersuchung des ökologischen Charakters der RAMSAR-Gebiete und Bewertung des Zustands und der Entwicklung der Feuchtgebiete.
Wandernde Wasservogelarten auf Populationsebene in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen (Artikel 2.1).
AEWA - Anlage 3
Der Aktionsplan als integraler Bestandteil des Abkommens (gemäß Artikel IV. 1) verpflichtet die Mitgliedsstaaten in Kapitel 5 zu folgendem Monitoring:
[nbsp]
AEWA - Artikel 2, Absatz 1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Maßnahmen, um wandernde Wasservogelarten in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen. Die Arten sind über Anlage 2 des Abkommens definiert. Artenliste entspricht vorkommenden Arten der Anlage 2.
[nbsp]
AEWA - Artikel 3, Absatz 1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen.
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Messnetz
Zukünftiges Messnetz
Die Berichtspflichten und die damit verbundene Überwachung von Vögeln beziehen sich auf Gesamtbestände (national, landesweit; inner- und außerhalb der Schutzgebiete). Ein Katalog der im Marinen Monitoring zu untersuchenden Arten liegt vor. Erfassungen sind art-, raum-, und zeitspezifisch durchzuführen.
Brutvögel
Monitoring des Brutbestandes und des Bruterfolges ausgewählter See- und Küstenvogelarten, insbesondere von Zielarten der Meeres- und Küsten-SPA{{glossar::s}} und lebensraumtypische Arten der relevanten FFH-{{glossar::LRT}}, darüber hinaus weiterer Arten des Anhang I {{glossar::VRL}} und von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gemäß Artikel. 4.2 {{glossar::VRL}} im Gebiet.
Rastvögel
Monitoring aller See- und Küstenvogelarten mit Schwerpunkt der Zielarten der Meeres- und Küsten-SPA{{glossar::s}} und lebensraumtypischer Arten der relevanten FFH-{{glossar::LRT}}, darüber hinaus weitere Arten des Anhang I {{glossar::VRL}} und regelmäßig auftretende Zugvogelarten gemäß Artikel 4.2 {{glossar::VRL}} im Bereich von Nord- und Ostsee.
Totfunde
Stellnetzopfer (Ostsee)
[nbsp]
Nordsee | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] |
Parameter | Gebiet | Zeitraum und Frequenz |
Arten | Richtlinie / Konvention | Erfassungs- programm |
Ergänzungs- bedarf |
Rast- bestände |
Nordsee, küstennah | ganzjährig 14 - 15 tägig | mindestens alle Wat- und Wasservögel sowie küstentypische Greif- und Singvögel inkl. Arten Anh. I {{glossar::VRL}} | MSRL, VRL, FFH, Ramsar, AEWA, OSPAR, {{glossar::TWSC}} |
Wasservogel- Synchronzählung, Springtiden- zählungen, Rast- vogelerfassungen auf See |
[nbsp] |
Brut- bestände |
Nordsee, küstennah | April - Juni | Artenliste TMAP, Arten Anh. I sowie gefährdete und ziehende Brutvogelarten gemäß Art. 4(2) {{glossar::VRL}} | MSRL, VRL, FFH, OSPAR, {{glossar::TWSC}} |
{{glossar::TMAP}} (Watten- meer), Brut- bestände in Schutzgebieten |
[nbsp] |
Rast- bestände |
Nordsee, küstenfern | Januar alle 3 Jahre | mind. alle Seevogelarten nach OSPAR-Liste | MSRL, VRL, {{glossar::OSPAR}} |
Flugerfassung auf See | [nbsp] |
Rast- bestände |
Nordsee, Schutzgebiete SH/NI | Winter und Frühjahr, möglichst jährlich, mindestens alle 2 Jahre | Seetaucher, Zwergmöwe |
MSRL, VRL, {{glossar::OSPAR}} |
Flugerfassung auf See | [nbsp] |
Rast- bestände |
Nordsee: Offshore SH, küstenparallel | jahreszeitlich alternierend, {{glossar::jährlich}} | Trauerente | MSRL, VRL, {{glossar::OSPAR}} |
Flugerfassung auf See | - |
Rast- bestände |
Nordsee: Offshore {{glossar::SH}} | alternierend Sommer/ Nachbrutzeit, {{glossar::jährlich}} | Seeschwalben, Möwen, Helgoländer Felsbrüter |
MSRL, VRL, {{glossar::OSPAR}} |
Schiffsgestützte Erfassung auf See | [nbsp] |
Brut- erfolg |
Nordsee, küstennah | April - Juni | TMAP-Artenliste, OSPAR-Artenliste, Dreizehenmöwe | MSRL, VRL, {{glossar::TWSC}} | {{glossar::TMAP}} | [nbsp] |
Populations- struktur |
Nordsee, küstennah | Mai - August | artspezifisch | MSRL, VRL, {{glossar::TWSC}} | Beringungsprogramme | Ehrenamtliche Programme für {{glossar::ver}}schiedene Arten |
[nbsp]
[nbsp] Ostsee |
[nbsp] | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] | [nbsp] |
Parameter | Gebiet | Zeitraum und Frequenz |
Arten | Richtlinie / Konvention | Erfassungs- programm |
Ergänzungs- bedarf |
Rast- bestände |
gesamte Ostsee | Januar alle 3 Jahre | Seevögel | VRL, {{glossar::HELCOM}} |
Flugerfassung auf See | in {{glossar::MV}} ausstehend |
Rast- bestände |
Ostsee, küstenfern | September - April | Wat- und Wasservögel | MSRL, VRL, FFH, Ramsar, AEWA, {{glossar::HELCOM}} |
Rastvogel- erfassungen auf See (vorrangig Flugzeug) |
in {{glossar::MV}} ausstehend |
Rast- bestände |
Ostsee, küstennah | September - April, {{glossar::monatlich}} |
Wat- und Wasservögel | MSRL, VRL, FFH, Ramsar, AEWA, {{glossar::HELCOM}} |
Wasservogel- zählung (IWZ) |
Absicherung (Koordination + Auswertung bisher nur verbandlich/ ehrenamtlich) |
Brut- bestände |
Ostsee, küstennah | April - Juni | mind. Arten Anh. I sowie gefährdete und ziehende Brutvogelarten gemäß Art. 4(2) {{glossar::VRL}} | MSRL, VRL, FFH, {{glossar::HELCOM}} |
Brutbestände in Schutzgebieten |
implementiert? |
Populations- struktur |
Ostsee, küstennah | Brutzeit | artspezifisch | {{glossar::VRL}} | Beringungs- programme |
Ehrenamtliche Programme für {{glossar::ver}}schiedene Arten |
Rast- bestände |
Ostsee, {{glossar::SH}} | Januar und Frühjahr {{glossar::jährlich}} | Meeresenten | VRL, {{glossar::HELCOM}} |
Flugerfassung auf See | [nbsp] |
Rast- bestände |
Ostsee, Schutzgebiete | Frühjahr und August, mindestens alle 2 Jahre | Meeresenten, Seetaucher, Zwergmöwe |
VRL, {{glossar::HELCOM}} |
Flugerfassung auf See | implementiert? |
Rast- bestände |
Ostsee, Schutzgebiete | Januar alle 2 Jahre | Meeresenten, Ohrentaucher, Seetaucher |
VRL, {{glossar::HELCOM}} |
Schiffsgestützte Erfassung auf See | implementiert? |
Stellnetzopfer | Ostsee, küstennah | Oktober - April | Wasservögel | VRL, {{glossar::HELCOM}} |
[nbsp] | noch zu implementieren |
Allgemein Brutvögel
Rastvögel
Nordsee
Ostsee
Brutbestandserfassungen nach Südbeck et al. (2005), Hälterlein et al. (1995)
Bruterfolg nach Thyen et al. (1998)
Rastbestandserfassungen nach Wahl et al. (unveröffentlicht)
Springtidenzählungen nach Rösner (1995)
Rastvogelerfassungen auf See ("Seabirds at Sea"):
Erfassungen Meeresenten bei Niedrigwasser nach Kempf [&] Eskildsen (2000), Wahl et al. (unveröffentlicht)
Brut- und Rastvögel (alle Richtlinien):
Bestand
Verbreitung
Phänologie (Rastvögel)
Populationsstruktur
zusätzlich bei Brutvögeln Reproduktionserfolg
Aufzuführen sind lediglich die Parameter, die sich aus den Bewertungsschemata für die {{glossar::ver}}schiedenen Richtlinien/Konventionen für den marinen Teillebensraum ergeben.
Biologie:
Im Rahmen des Wattenmeerplans, Stade 1997 wurde für Vögel das Ziel "Nahrungsverfügbarkeit" definiert. Dieses kann nur über die Analyse von Benthos-, Fisch-, Seegras-, Salzwiesendaten erfolgen. Dies ist entsprechend bei der Konzipierung der jeweiligen Monitoringparameter und deren Kennblättern zu berücksichtigen.
Hydrographie:
Tide (Springtidenzählungen), Pegelstände
Fischerei:
Umfang der Stellnetzfischerei
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