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Kennblätter
Vögel (Stand: 15.10.2020 )
1 - Allgemeines
In diesem Kapitel werden das Kennblatt-Thema als auch die zuständigen Institutionen und Fach-Arbeitsgruppen bzw. Expertenkreise benannt sowie Störungen und Beeinflussungen beschrieben.
1.1 Themenbereich
D1.1 - Biodiversität – Vögel
Biologisches Monitoring - Fauna
1.2 Definition
See- und Küstenvögel, insbesondere Zielarten der Meeres- und Küstenschutzgebiete nach VRL und typische Vogelarten der relevanten Lebensraumtypen nach FFH-RL, darüber hinaus alle weiteren Arten des Anhang I VRL und regelmäßig auftretende Zugvogelarten gemäß Artikel 4.2 VRL.
1.3 Zuständige Behörde(n)
Bund/Länder* | verantwortliche Behörden |
---|---|
Bund | BfN |
Hamburg | BUKEA HH |
Mecklenburg-Vorpommern | LUNG MV |
Niedersachsen | NLPV NI , NLWKN | VSW |
Schleswig-Holstein | LKN.SH / NPV , LfU | VSW |
* An der gemeinschaftlichen, föderalen Umsetzung der Aufgaben des Meeresschutzes sind folgende Ministerien von Bund und Küstenländern beteiligt:
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen (SKUMS HB)
- Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (BUKEA HH)
- Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (LM MV)
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU NI)
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN SH)
1.4 Arbeitsgruppe
BLANO-Facharbeitsgruppe Biodiversität und Nahrungsnetz (Fach-AG BN)
1.5 Gefährdung
Gefährdet werden Vögel im Wesentlichen durch:
(anthropogen verursacht)
- a) Sterblichkeit in Stellnetzen (durch Verfangen und Ertrinken; Ostsee)
- b) Verölung (Sterblichkeit, Vergiftung)
- c) Störungen durch Schiffsverkehr (Auf-/Verscheuchen)
- d) Reduktion der Nahrungsverfügbarkeit (u.a. durch Beeinträchtigung und/oder Zerstörung von Nahrungsgründen)
- e) Hindernisse in Form von Technischen Bauwerken (Kollisionsrisiko; Irritation durch Scheuchwirkung, Beleuchtung; Zerschneidung und Verkleinerung des Lebensraumes)
- f) Schadstoff-Akkumulation (Sterblichkeit, Konditionsminderung)
- g) Akkumulation von Müll im Nahrungstrakt (Sterblichkeit, Konditionsminderung)
- h) Verfangen in Müllteilen, z.B. Netzresten (Sterblichkeit)
(a - h nach Garthe [2003])
- i) Einschränkung natürlicher Dynamik im Wattenmeer (Küstenschutzmaßnahmen)
- j) Störungen durch Tourismus
- k) Landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Beweidung von Nordsee-Salzwiesen)
- l) Prädation
- m) Klimawandel (Überflutungshäufigkeit u.a.)
2 - Überwachungsanforderungen und Umweltziele
Im Rahmen der Meeresumweltüberwachung sind die bestehenden Anforderungen von EU-Richtlinien, regionalen Abkommen und rechtlichen Vorgaben (nationale und länderspezifische Gesetzgebung) zu berücksichtigen. Neben allgemeinen Anforderungen (Kap. 2.1) gelten themenbezogen spezifische Mindestanforderungen (Kap. 2.2) an das Monitoring. Es erfolgt eine Zuordnung zum räumlichen Geltungsbereich der Richtlinien sowie zu den übergeordneten nationalen Umweltzielen.
2.1 Allgemeine Anforderungen und rechtliche Vorgaben
MSRL
Die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, MSRL) bildet die Umweltsäule der EU-Meerespolitik und erstellt eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der europäischen Meeresumwelt. Ziel ist es, saubere, gesunde und produktive Meere und deren biologische Vielfalt langfristig zu bewahren bzw., wo durchführbar und nötig, wieder herzustellen.
Die MSRL trat 2008 in Kraft und gibt den Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Eine Verschlechterung des Zustandes ist zu verhindern. Die sechsjährigen Managementzyklen der MSRL umfassen folgende Schritte:
- Erfassung des aktuellen Zustands der Meeresgewässer nach Art. 8 MSRL
- Beschreibung des guten Umweltzustands (Good Environmental Status, GES) nach Art. 9 MSRL
- Festlegung von Umweltzielen zur Erreichung des GES nach Art. 10 MSRL
- Erstellung von Überwachungsprogrammen nach Art. 11 MSRL
- Erstellung von Maßnahmenprogrammen nach Art. 13 MSRL
Verpflichtungen aus anderen internationalen, regionalen und EU-Regelungen sind zu berücksichtigen. Das Monitoring gemäß Art. 11 MSRL erfolgt entsprechend einer eigenen Systematik. Die Monitoringstrategien und -programme sind Berichtsebenen, die ein vergleichbares EU-weites Reporting gewährleisten sollen, während die Messprogramme die eigentlichen Mess- und Beobachtungsaktivitäten beinhalten.
Hintergrund: EU-Meeresschutzstrategie
Im Rahmen der Umsetzung des 6. Umweltaktionsprogramms hatte die Europäische Kommission (EU-KOM) 2005 eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt zusammen mit einem Vorschlag (Richtlinienentwurf) für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt vorgelegt. Durch eine sektorübergreifende Politik mit einem ökosystemaren Schutzkonzept (Integrationsprinzip) sollte der gute Umweltzustand der europäischen Meeresgewässer erreicht werden.
2007 gab die EU-KOM ihr Blaubuch: "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" sowie einen Aktionsplan heraus. Die EU hatte sich damit zu Maßnahmen in verschiedenen Sektoren verpflichtet, die u.a. den Seeverkehr, die Meeresforschung, die Meeresüberwachung und für die maritime Raumordnung der Mitgliedstaaten betreffen.
Die thematische Strategie und die im Juli 2008 in Kraft getretene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) stellen die „Umweltsäule“ innerhalb der EU-Meerespolitik dar.
VRL
Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie (VRL) wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung (Richtlinie 2009/147/EG) ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten.
In der geltenden Fassung wird die VRL in Deutschland vorrangig durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze jeweils in ihrer geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, die wildlebenden Vogelarten zu schützen und bezieht hierzu die Einschränkung und Kontrolle der Jagd (Anhang II) und die Einrichtung und Verwaltung von Vogelschutzgebieten zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten (Anhang I) ein.
FFH-RL
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie) hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Sie bildet die Grundlage für das Schutzgebietssystem „Natura 2000“.
Die Vernetzung von Lebensräumen dient der Bewahrung, (Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.
In Deutschland wird die FFH-RL durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz sowie durch entsprechende Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung umgesetzt. Sie trat bereits 1992 in Kraft und liegt seit 2007 in konsolidierter Form vor und enthält die folgenden Anhänge:
- Anhang I: Lebensraumtypen zur Berücksichtigung im Schutzgebietsnetz NATURA 2000
- Anhang II: Arten zur Berücksichtigung im Schutzgebietsnetz NATURA 2000
- Anhang III: Kriterien zur Auswahl von Schutzgebieten
- Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten
- Anhang V: durch Entnahme gefährdete Arten
- Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und der Beförderung
Zur Überprüfung von ergriffenen Schutzmaßnahmen und des Erhaltungszustandes ist nach Art. 11 ein Monitoring aller Arten und Lebensräume von europäischem Interesse gemäß den Anhängen I, II, IV und V durchzuführen.
HELCOM
In der geltenden Fassung legt das zwischenstaatliche Helsinki-Übereinkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der neun Ostseeanrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung der Ostsee und der Erhaltung und Wiederherstellung ihres ökologischen Gleichgewichts fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über die Helsinki-Kommission (HELCOM) auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Themen: Biodiversität und Ökosysteme, Landwirtschaft, Fischerei, Schutzgebiete, Abfälle und Lärm, Stoffeinträge, Raumplanung und Schifffahrt. Im Rahmen des Übereinkommens können Empfehlungen und andere Vereinbarungen verabschiedet werden, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichten.
Der HELCOM-Ostsee-Aktionsplan (HELCOM Baltic Sea Action Plan, BSAP) wurde 2007 von den Umweltministern der Ostseeanliegerstaaten verabschiedet. Ein konkreter Katalog benennt Maßnahmen, Verantwortliche und Zeithorizonte, um bis 2021 einen guten ökologischen Zustand der Ostsee zu erreichen.
Die vier thematischen Bereiche Eutrophierung, Biodiversität, gefährliche Stoffe und maritime Aktivitäten spiegeln die wesentlichen Belastungen/Belastungsquellen des Ökosystems Ostsee wider.
Mit dem 2021 aktualisierten Ostseeaktionsplan (HELCOM BSAP Update) soll unter Einbeziehung neuer und verbesserter Maßnahmen sowie weiterer Belastungen die Zielerreichung bis 2030 angestrebt werden.
HELCOM Monitoring Manual / COMBINE Manual
Die "HELCOM Monitoring und Assessment Strategy" ist ein gemeinsamer Plan zur koordinierten und kosteneffizienten Überwachung und Bewertung der Ostsee mit dem Ziel die Anforderungen des BSAP und der MSRL zu erfüllen. Das HELCOM Monitoring Manual fasst die bestehenden Überwachungsprogramme, gegliedert nach den 11 Deskriptoren bzw. 16 Monitoring-Themen, zusammen. Die Unterprogramme (Sub-Programme) enthalten detaillierte Informationen zur Überwachung. Die anzuwendenden Methoden werden in den HELCOM Monitoring-Guidelines und dem COMBINE Manual beschrieben.
OSPAR
In der geltenden Fassung legt das OSPAR-Übereinkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung des Nordostatlantiks und der Erhaltung und Wiederherstellung der Meeresökosysteme fest. Die 15 Vertragsstaaten kooperieren über die OSPAR-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Bereichen Biodiversität und Ökosysteme, menschliche Aktivitäten, Schadstoffe und Eutrophierung, Offshore-Industrie, radioaktive Substanzen und bei Querschnittsthemen. Im Rahmen des Übereinkommens können Empfehlungen, rechtsverbindliche Beschlüsse und andere Vereinbarungen verabschiedet werden, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichten.
OSPARs JAMP (Joint Assessment and Monitoring Programme) beschreibt die Überwachungs-Strategie, Themen und Produkte zu Monitoring und Überwachung, die für die OSPAR-Mitgliedstaaten festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen für thematische und holistische Bewertungen, wie das Intermediate Assessment (IA) 2017 und die Quality Status Reports (QSR). Die überarbeitete Version gilt für 2014-2021 unter Beachtung der Anforderungen der OSPAR Konvention und der MSRL. 2018 wurde eine Verlängerung der Vereinbarungen von JAMP bis 2023 beschlossen.
OSPARs CEMP (Coordinated Environmental Monitoring Programme) zielt auf die Erfassung vergleichbarer Daten der OSPAR-Meeresregion ab, um diese zur Bewertung verschiedener Themenbereiche nach JAMP nutzen zu können. Die CEMP-Leitlinien enthalten Vorgaben zu vereinbarten Überwachungs- und Bewertungsmethoden.
OSPAR hat im Laufe der Jahre eine Reihe von JAMP-Leitlinien in Bezug auf Überwachung und Bewertung erstellt. Nach der Verabschiedung des erweiterten Koordinierten Umweltüberwachungsprogramms (CEMP) im Jahr 2016 wurde vereinbart, dass diese Leitlinien zu CEMP-Leitlinien werden. Da zahlreiche der bestehenden JAMP-Leitlinien in den kommenden Jahren überprüft werden sollen, werden sie bis zum Abschluss dieser Überprüfung den Namen "JAMP-Leitlinien" behalten. Die ab 2016 angenommenen CEMP-Leitlinien und die bestehenden JAMP-Leitlinien sind auf der OSPAR-Webseite unter CEMP zu finden.
TWSC
Die Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres (Trilateral Wadden Sea Cooperation, TWSC) basiert auf der gemeinsamen Erklärung der Umweltminister aus Dänemark, Deutschland und den Niederlanden, welche 1982 unterzeichnet und im Jahr 2010 aktualisiert wurde (Joint Declaration on the Protection of the Wadden Sea). Die grenzüberschreitende, ökosystembasierte Kooperation war Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Wattenmeeres als UNESCO-Weltnaturerbe nach der Welterbekonvention.
Die drei Anrainerstaaten des Wattenmeeres kooperieren u.a. auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen, Forschung und Umweltbildung. Ziel ist es, ein weitgehend natürliches und ungestörtes Ökosystem Wattenmeer zu erhalten. Neben der Gewährleistung des Küstenschutzes wird der Dialog mit allen Nutzern und Interessengruppen gepflegt und gefördert.
Eckpunkte für ein gemeinsames Management, welches sowohl gemeinsam als auch eigenverantwortlich umgesetzt wird, sind im Wattenmeerplan 2010 enthalten.
Für eine Bewertung der Umsetzung und des Erfolges von ergriffenen Maßnahmen wird das Trilaterale Monitoring- und Bewertungsprogramm (Trilateral Monitoring and Assessment Program, TMAP) durchgeführt. Basierend auf dem TMAP werden regelmäßig Berichte über den aktuellen ökologischen Zustand des Wattenmeeres (Quality Status Report, QSR) erstellt. Darin werden Zustandsänderungen und mögliche Ursachen benannt sowie Maßnahmen inkl. Wirksamkeitsanalyse angegeben.
RAMSAR
Das RAMSAR-Übereinkommen legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten beim Schutz von Feuchtgebieten und bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität in ausgewiesenen Gebieten fest. Der Grundsatz der nachhaltigen ökologisch ausgewogenen Nutzung soll verwirklicht werden. Das Übereinkommen verwendet eine breite Definition von Feuchtgebieten. Der Schwerpunkt der Konvention hat sich vom überwiegenden Schutz von Wasser- und Watvögeln zum ganzheitlichen Schutz der Lebensräume und ihrer Arten weiterentwickelt.
AEWA / CMS
Ziel des im Rahmen der Bonner Konvention (Convention on Migratory Species, CMS) 1995 verabschiedeten und 1999 völkerrechtlich in Kraft getretenen Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds, AEWA) ist es, im Geltungsbereich vorkommende Wasservogelarten in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen oder hierin zu halten.
Die vom Abkommen erfassten, nach ökologischen Kriterien definierten Wasservögel (255 Arten) sind in Anhang II aufgelistet. Im Aktionsplan (Anhang III) des Abkommens werden für diese Arten und ihre Lebensräume konkrete Erhaltungsmaßnahmen und ein entsprechendes Management aufgeführt sowie die Förderung von Monitoring, Forschung und Ausbildung festgehalten.
2.2 Spezifische Anforderungen und Umweltziele
Räumliche Zuordnung der Richtlinien
AWZ | 12-sm-Zone | Küstengewässer 1) | Übergangsgewässer | |
---|---|---|---|---|
MSRL | x | x | x | - |
VRL | x | x | x | x |
FFH-RL | x | x | x | x |
HELCOM | x | x | x | - |
OSPAR | x | x | x | - |
TWSC | - | x | x | x |
RAMSAR | - | x | x | x |
AEWA / CMS | x | x | x | x |
1) bei WRRL: Basislinie plus eine Seemeile
MSRL
Schaffung von Meeresstrategien, die dem Ziel dienen, spätestens bis zum Jahr 2020, einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen, ihren Schutz und ihre Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten und eine Verschlechterung der Umweltqualität zu vermeiden.
MSRL - Artikel 8 und 11, Anhänge III und V
Dazu gehören auch Übergangsgewässer und Küstengewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL - Wasserrahmen-Richtlinie), sofern einschlägige Aspekte des Schutzes der Meeresumwelt betroffen sind, die in dieser Richtlinie nicht behandelt werden.
Der Umweltzustand der europäischen Meeresgewässer ist durch koordinierte Überwachungsprogramme zu erfassen und zu bewerten.
Für See- und Küstenvögel sind primär operative Ziele relevant, die für deutsche Gewässer „ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ und „mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen“ formuliert wurden (Festlegung von Umweltzielen 2012). Diese beinhalten die operativen Ziele, dass
- räumlich und zeitlich ausreichende Rückzugs- und Ruheräume eingerichtet werden.
- die Struktur und Funktion der Nahrungsnetze sowie der marinen Lebensräume durch Beifang, Rückwurf und grundgeschleppte Fanggeräte nicht nachteilig verändert wird, auf die Regeneration der bereits geschädigten Ökosystemkomponenten hingewirkt wird und die funktionellen Gruppen nicht gefährdet werden.
- menschliche Bauwerke und Nutzungen die natürliche Ausbreitung (inkl. Wanderung) von Arten nicht gefährden, für die ökologisch durchlässige Migrationskorridore wesentliche Habitate darstellen.
- die Fischerei die anderen Ökosystemkomponenten (Nichtzielarten und benthische Lebensgemeinschaften) nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass die Erreichung bzw. Erhaltung ihres spezifischen guten Umweltzustands gefährdet wird.
- innerhalb der Schutzgebiete in der deutschen Nordsee Schutzziele und -zwecke an erster Stelle stehen, wobei die besonderen öffentlichen Interessen des Küstenschutzes an der Gewinnung von nicht lebenden Ressourcen zu beachten und nur nach eingehender Prüfung von Alternativen in Betracht zu ziehen sind.
- durch die Nutzung oder Erkundung nicht-lebender Ressourcen die Ökosystemkomponenten der deutschen Nordsee, insbesondere die empfindlichen, zurückgehenden und geschützten Arten und Lebensräume, nicht beschädigt oder erheblich gestört werden. Die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie die Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungsstätten der jeweiligen Arten sind dabei besonders zu berücksichtigen.
VRL
VRL - Artikel 01
Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind.
VRL - Artikel 02
Die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
Art- und gebietsspezifische Erhaltungsziele liegen für die einzelnen Schutzgebiete unter der VRL in deutschen Gewässern vor.
VRL - Artikel 04
(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden. Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Artenliste entspricht den vorkommenden Arten des Anhang 1. Insbesondere werden die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten (engl. Special Protection Area (SPA)) erklärt, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Es sind entsprechende Maßnahmen zu treffen für die nicht in Anhang 1 aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
Eine Artenliste ist nicht vorgegeben.
VRL - Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten.
(2) Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
VRL - Anhang V
b) Ermittlung und ökologische Beschreibung der Gebiete, die für die Zugvögel während des Vogelzugs, der Überwinterung oder des Nistens von besonderer Bedeutung sind;
c) Sammlung von Zahlenangaben über den Bestand der Zugvögel unter Auswertung der Ergebnisse der Beringung;
f) Ermittlung der Rolle bestimmer Vogelarten als Verschmutzungsanzeiger;
g) Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der chemischen Verschmutzung auf den Vogelbestand.
FFH-RL
Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung (siehe FFH Artikel 2) der natürlichen Lebensräume.
FFH - Artikel 11
Vögel sind als lebensraumtypisches Arteninventar von FFH-LRT als bewertungsrelevant aufgeführt (FFH-Bewertungsschemata):
11xx
1110 - (Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung)
1130 - (Ästuarien, pdf-Download)
1140 - (Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, pdf-Download)
1150 - (Lagunen des Küstenraumes, .pdf-Download)
1160 - (Flache große Meeresarme und -buchten)
1170 - (Riffe)
12xx
1220 - (Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände, pdf-Download)
1230 - (Felsküsten mit Vegetation, pdf-Download)
13xx
1310 (Quellerwatt, pdf-Download)
1320 - (Schlickgrasbestände, pdf-Download)
1330 - (Atlantische Salzwiesen, pdf-Download)
21xx
2110 - (Primärdünen, pdf-Download)
2120 - (Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria, pdf-Download)
2130 - (Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation, pdf-Download)
2140 - (Entkalkte Dünen mit Empetrum nigra, pdf-Download)
2150 - (Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone, pdf-Download)
2170 - ( Dünen mit Salix repens, pdf-Download)
2190 - (Feuchte Dünentäler, pdf-Download)
HELCOM
Ecological Quality Objectives
(1) Gesunde Meeresumwelt in der Ostsee, in der die verschiedenen biologischen Komponenten im Gleichgewicht zueinander stehen. Die Umwelt soll in einem guten ökologischen Zustand sein und für nachhaltige ökonomische und soziale Belange genutzt werden können. (HELCOM, [2004]).
(2) Überlebensfähige Seevogel-Populationen
HELCOM - Baltic Sea Action Plan
HELCOM hat seit 1994 gemäß HELCOM Recommendation 15/5 Baltic Sea Protected Areas (BSPA) definiert, für die im Rahmen eines Projekts Überwachungsanforderungen formuliert werden: Implementation of the Joint HELCOM/OSPAR Work Programme on Marine Protected Areas (HELCOM/-BSPA) (2004-2005).
2014 wurde die Rec. 15/5 durch die HELCOM Recommendation 35/1 abgelöst. Die BSPA wurden in HELCOM MPA (coastal and marine Baltic Sea Protected Areas) umbenannt. 2015 gibt es 174 MPAs.
HELCOM - MONAS
Ein Konzept für Vogelmonitoring wurde bereits 2004 (HELCOM MONAS [2004])verabschiedet, jedoch noch nicht umgesetzt.
Zusätzlich aus HELCOM /MONAS (2004):
- Recurvirostra avosetta - Säbelschnäbler
- Charadrius hiaticula - Sandregenpfeifer
- Tringa totanus - Rotschenkel
- Larus canus - Sturmmöwe
- Uria aalge - Trottellumme
HELCOM - Liste der beeinträchtigten und/oder abnehmenden Arten und Lebensräume
Arten mit Vorkommen im Gebiet sind:
Gavia arctica - Prachttaucher (überwinternd) Gavia stellata - Sterntaucher (überwinternd) Podiceps auritus - Ohrentaucher (überwinternd) Tadorna tadorna - Brandgans (brütend) Mergus serrator - Mittelsäger (brütend) Sterna albifrons - Zwergseeschwalbe (brütend) Sterna sandvicensis - Brandseeschwalbe Cepphus grylle - Gryllteiste (überwinternd) Calidris alpina schinzii - südlicher Alpenstrandläufer (brütend)
Im HELCOM Monitoring Manual werden die Themen dieses Kennblattes unter dem folgenden Programmpunkt (programme topic) betrachtet: Birds
OSPAR
Ökologische Qualitätsziele (Ecological Quality Objectives):
(1) Der Anteil der verölten Trottellummen an den angespülten Trottellummen soll in allen Bereichen der Nordsee höchstens 10% betragen.
(2) Seabird population trends: Wenn mindestens 75% der bewerteten Arten ihre individuellen Grenzwerte übertreffen, wird der Zustand der jeweiligen ökologischen Gilde mit gut bewertet. Dabei werden Parameter zum Brut- und Rastgeschehen berücksichtigt.
OSPAR - Liste der beeinträchtigten und/oder abnehmenden Arten und Lebensräume
Die OSPAR-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, alle schützenswerten Arten und Habitate zu erfassen. Diese Liste wird von OSPAR als Richtschnur verwendet, um zukünftig Prioritäten bei weiteren Arbeiten zur Erhaltung und zum Schutz der marinen Biodiversität zu setzen.
Bisher wurden folgende Vogelarten auf dieser Liste erfasst, die auch in den deutschen Gewässern vorkommen:
Aythya marila - Bergente Larus fuscus fuscus - Heringsmöwe Melanitta fusca - Samtente Rissa tridactyla - Dreizehenmöwe Sterna dougallii - Rosenseeschwalbe
OSPAR - EcoQOs
- Trends der Seevogelpopulationen als Index für den Zustand der Seevogelgemeinschaften
- Seevögel: Anteil verölter Trottellummen an angespülten toten oder sterbenden Vögeln dieser Art soll weniger als 10 % betragen.
TWSC
Der Wattenmeerplan gibt als ökologische Ziele für Vögel folgendes an:
Günstige Voraussetzungen für Zug- und Brutvögel:
- günstige Nahrungsverfügbarkeit;
- natürlicher Bruterfolg;
- ungestörte Rast- und Mausergebiete von ausreichender Größe;
- natürliche Fluchtdistanzen.
(Siehe trilateraler Wattenmeerplan, Sylt 2010, Kapitel 9)
TMAP - Wattenmeerplan (Sylt, 2010), Kapitel II.9
Die Überwachungsanforderungen im Rahmen von TMAP sind im Wattenmeerplan (Sylt, 2010) festgelegt worden (siehe auch TMAP-Manual Kapitel II).
Zur Bewertung der Ziele des Wattenmeerplans (WSP) mit Bezug zu Vögeln sind folgende Monitoringprogramme aufgelegt worden:
- Monitoring von Brutvögeln (Anzahl und Verbreitung, inklusive Artenliste)
- Monitoring (Anzahl, Phänologie und Verbreitung) von Rastvögeln (inklusive Artenliste)
- Monitoring des Bruterfolgs (ausgewählte Artenliste)
- Monitoring angespülter toter Vögel (alle Arten)
- Schadstoffe in Vogeleiern
RAMSAR
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung (Konventionstitel)
RAMSAR - Artikel 1
(2) Die Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Überwachung und Untersuchung des ökologischen Charakters der RAMSAR-Gebiete und Bewertung des Zustands und der Entwicklung der Feuchtgebiete.
AEWA / CMS
Wandernde Wasservogelarten auf Populationsebene in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen (Artikel 2.1).
AEWA - Anlage 3
Der Aktionsplan als integraler Bestandteil des Abkommens (gemäß Artikel IV. 1) verpflichtet die Mitgliedsstaaten in Kapitel 5 zu folgendem Monitoring:
- (5.2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in der Artenliste als Annex 2 des Abkommens aufgeführten Populationen einem Monitoring zu unterziehen.
- (5.4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, die Zugwege aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen zu bestimmen, wobei sie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf ihre Verteilung innerhalb und außerhalb der Brutzeiten sowie die Ergebnisse von Zählungen nutzen und sich an koordinierten Beringungsprogrammen beteiligen.
AEWA - Artikel 2, Absatz 1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Maßnahmen, um wandernde Wasservogelarten in einer günstigen Erhaltungssituation zu erhalten oder wieder in eine solche zu bringen. Die Arten sind über Anlage 2 des Abkommens definiert. Artenliste entspricht vorkommenden Arten der Anlage 2.
AEWA - Artikel 3, Absatz 1
(1) Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen.
3 - Messkonzept
In Kapitel 3 wird die Überwachung aller Meeres-, Küsten- und Übergangsgewässer entsprechend den Anforderungen nach u.a. MSRL, WRRL, FFH-RL, VRL, OSPAR, HELCOM und TWSC dargestellt. Die Beschreibung des Messkonzepts enthält die Messparameter mit Methoden und Standards zur Datenerhebung, die räumliche und zeitliche Auflösung des Messnetzes und Angaben zur Datenhaltung bzw. –verfügbarkeit.
Die nationalen Messprogramme (Kapitel 3.2) bilden im Sinne eines Baukastensystems die kleinste Einheit in der Meeresumweltüberwachung und beschreiben das Wer - wie - was - wo - und - wann. Die Messprogramme können unterschiedlichen Überwachungsanforderungen dienen. So bedient z.B. das Wasser-Messprogramm für Schadstoffe in der Ostsee sowohl die Monitoringanforderungen nach HELCOM als auch der MSRL.
Aufbauend auf diesen nationalen Messprogrammen folgt das MSRL-Monitoring einer eigenen Struktur mit Monitoring-Strategien (in der 1. Berichtsperiode: Monitoringprogramme) und Monitoring-Programmen (in der 1. Berichtsperiode: Subprogramme). Die Monitoringstrategien und Monitoringprogramme sind dabei Berichtsebenen, die eine vergleichbare EU-weite Berichtserstattung gewährleiten sollen.
3.1 Beschreibung des Messnetzes
Messnetz
Zukünftiges Messnetz
Die Berichtspflichten und die damit verbundene Überwachung von Vögeln beziehen sich auf Gesamtbestände (national, landesweit; inner- und außerhalb der Schutzgebiete). Ein Katalog der im Marinen Monitoring zu untersuchenden Arten liegt vor. Erfassungen sind art-, raum-, und zeitspezifisch durchzuführen.
Brutvögel
Monitoring des Brutbestandes und des Bruterfolges ausgewählter See- und Küstenvogelarten, insbesondere von Zielarten der Meeres- und Küsten-SPA s und lebensraumtypische Arten der relevanten FFH- LRT , darüber hinaus weiterer Arten des Anhang I VRL und von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gemäß Artikel. 4.2 VRL im Gebiet.
Rastvögel
Monitoring aller See- und Küstenvogelarten mit Schwerpunkt der Zielarten der Meeres- und Küsten-SPA s und lebensraumtypischer Arten der relevanten FFH- LRT , darüber hinaus weitere Arten des Anhang I VRL und regelmäßig auftretende Zugvogelarten gemäß Artikel 4.2 VRL im Bereich von Nord- und Ostsee.
Totfunde
Stellnetzopfer (Ostsee)
Nordsee | ||||||
Parameter | Gebiet | Zeitraum und Frequenz |
Arten | Richtlinie / Konvention | Erfassungs- programm |
Ergänzungs- bedarf |
Rast- bestände |
Nordsee, küstennah | ganzjährig 14 - 15 tägig | mindestens alle Wat- und Wasservögel sowie küstentypische Greif- und Singvögel inkl. Arten Anh. I VRL | MSRL, VRL, FFH, Ramsar, AEWA, OSPAR, TWSC |
Wasservogel- Synchronzählung, Springtiden- zählungen, Rast- vogelerfassungen auf See |
|
Brut- bestände |
Nordsee, küstennah | April - Juni | Artenliste TMAP, Arten Anh. I sowie gefährdete und ziehende Brutvogelarten gemäß Art. 4(2) VRL | MSRL, VRL, FFH, OSPAR, TWSC |
TMAP
(Watten- meer), Brut- bestände in Schutzgebieten |
|
Rast- bestände |
Nordsee, küstenfern | Januar alle 3 Jahre | mind. alle Seevogelarten nach OSPAR-Liste | MSRL, VRL, OSPAR |
Flugerfassung auf See | |
Rast- bestände |
Nordsee, Schutzgebiete SH/NI | Winter und Frühjahr, möglichst jährlich, mindestens alle 2 Jahre | Seetaucher, Zwergmöwe |
MSRL, VRL, OSPAR |
Flugerfassung auf See | |
Rast- bestände |
Nordsee: Offshore SH, küstenparallel | jahreszeitlich alternierend, jährlich | Trauerente | MSRL, VRL, OSPAR |
Flugerfassung auf See | - |
Rast- bestände |
Nordsee: Offshore SH | alternierend Sommer/ Nachbrutzeit, jährlich | Seeschwalben, Möwen, Helgoländer Felsbrüter |
MSRL, VRL, OSPAR |
Schiffsgestützte Erfassung auf See | |
Brut- erfolg |
Nordsee, küstennah | April - Juni | TMAP-Artenliste, OSPAR-Artenliste, Dreizehenmöwe | MSRL, VRL, TWSC | TMAP | |
Populations- struktur |
Nordsee, küstennah | Mai - August | artspezifisch | MSRL, VRL, TWSC | Beringungsprogramme | Ehrenamtliche Programme für ver schiedene Arten |
Ostsee |
||||||
Parameter | Gebiet | Zeitraum und Frequenz |
Arten | Richtlinie / Konvention | Erfassungs- programm |
Ergänzungs- bedarf |
Rast- bestände |
gesamte Ostsee | Januar alle 3 Jahre | Seevögel | VRL, HELCOM |
Flugerfassung auf See | in MV ausstehend |
Rast- bestände |
Ostsee, küstenfern | September - April | Wat- und Wasservögel | MSRL, VRL, FFH, Ramsar, AEWA, HELCOM |
Rastvogel- erfassungen auf See (vorrangig Flugzeug) |
in MV ausstehend |
Rast- bestände |
Ostsee, küstennah | September - April, monatlich |
Wat- und Wasservögel | MSRL, VRL, FFH, Ramsar, AEWA, HELCOM |
Wasservogel- zählung (IWZ) |
Absicherung (Koordination + Auswertung bisher nur verbandlich/ ehrenamtlich) |
Brut- bestände |
Ostsee, küstennah | April - Juni | mind. Arten Anh. I sowie gefährdete und ziehende Brutvogelarten gemäß Art. 4(2) VRL | MSRL, VRL, FFH, HELCOM |
Brutbestände in Schutzgebieten |
implementiert? |
Populations- struktur |
Ostsee, küstennah | Brutzeit | artspezifisch | VRL | Beringungs- programme |
Ehrenamtliche Programme für ver schiedene Arten |
Rast- bestände |
Ostsee, SH | Januar und Frühjahr jährlich | Meeresenten | VRL, HELCOM |
Flugerfassung auf See | |
Rast- bestände |
Ostsee, Schutzgebiete | Frühjahr und August, mindestens alle 2 Jahre | Meeresenten, Seetaucher, Zwergmöwe |
VRL, HELCOM |
Flugerfassung auf See | implementiert? |
Rast- bestände |
Ostsee, Schutzgebiete | Januar alle 2 Jahre | Meeresenten, Ohrentaucher, Seetaucher |
VRL, HELCOM |
Schiffsgestützte Erfassung auf See | implementiert? |
Stellnetzopfer | Ostsee, küstennah | Oktober - April | Wasservögel | VRL, HELCOM |
noch zu implementieren |
Frequenz und Zeitpunkt
Allgemein Brutvögel
- Bestandserfassung Koloniebrüter und ausgewählte Arten jährlich
- Bestandserfassung der übrigen Arten der Artenliste jährlich auf Probeflächen, alle 6 Jahre flächendeckend
- Bruterfolgsmessungen an ausgewählten Brutplätzen an Indikatorarten
- Untersuchungen zur Populationsstruktur (Beringungsprogramme)
Rastvögel
Nordsee
- Mittwinterzählung (Januar) der See- und Küstenvögel flächendeckend entlang der gesamten Küsten
- 26 Erfassungen pro Jahr auf repräsentativen Rastplätzen bei Springtide
- Jährliche, artspezifische Spezialerfassungen (2 x Meeresgänse, 1 x Sanderling, mindestens 2 x Eiderente und 3 x mausernde Brandgänse)
- Zweimal in 6 Jahren eine fluggestützte Kompletterfassung Seevögel deutsche Nordsee im Winter (möglichst synchron mit Küsten-Mittwinterzählung im Januar)
- Möglichst jährlich, mindestens alle 2 Jahre zwei flugzeuggestützte Erfassungen in den Schutzgebieten im Offshorebereich, je eine in Winter und Frühjahr (Schwerpunkt Seetaucher und Zwergmöwe)
- Jährlich eine schiffsgestützte Erfassung in den Schutzgebieten im Offshorebereich Schleswig-Holsteins und Niedersachsens, alternierend in Sommer und Herbst/Nachbrutzeit mit Schwerpunkt Seeschwalben, Möwen und Helgoländer Felsbrüter
- Jährlich eine flugzeuggestützte Erfassung im Offshorebereich (Hoheitsgebiet küstenparallel) mit Schwerpunkt Trauerente zu alternierenden Jahreszeiten
Ostsee
- Mittwinterzählung (Januar) der See- und Küstenvögel flächendeckend entlang der gesamten Küsten
- 8 mittmonatliche Zählungen aller Wasservogelarten und Larolimikolen von Land aus (September - April)
- Zweimal in 6 Jahren eine flugzeuggestützte Erfassung der gesamten deutschen Ostsee Mitte Januar, möglichst synchron mit Küsten-Mittwinterzählung
- Jährlich zwei fluggestützte Erfassungen der Flachgründe SH im Januar und Frühjahr mit Schwerpunkt Meeresenten
- Jährlich eine fluggestützte Erfassung der Tiefwasserbereiche Schleswig-Holsteins im Frühjahr mit Schwerpunkt Meeresenten
- Möglichst jährlich, mind. alle 2 Jahre, zwei flugzeuggestützte Erfassungen der Schutzgebiete AWZ und Mecklenburg-Vorpommerns im Frühjahr und August
- Alle 2 Jahre eine schiffsgestützte Erfassung des SPA Pommersche Bucht und benachbarte Gebiete Mitte Januar
- Totfundmonitoring: Stellnetzopfer, repräsentative Stichproben Oktober - April
Methoden
Brutbestandserfassungen nach Südbeck et al. (2005), Hälterlein et al. (1995)
Bruterfolg nach Thyen et al. (1998)
Rastbestandserfassungen nach Wahl et al. (unveröffentlicht)
Springtidenzählungen nach Rösner (1995)
Rastvogelerfassungen auf See ("Seabirds at Sea"):
- Erfassung per Schiff nach Garthe et al. (2002)
- Erfassung per Flugzeug nach Diederichs et al. (2002) nach BSH (2007)
Erfassungen Meeresenten bei Niedrigwasser nach Kempf & Eskildsen (2000), Wahl et al. (unveröffentlicht)
Parameter
Brut- und Rastvögel (alle Richtlinien):
Bestand
Verbreitung
Phänologie (Rastvögel)
Populationsstruktur
zusätzlich bei Brutvögeln Reproduktionserfolg
Zusätzliche Parameter für die Bewertung
Aufzuführen sind lediglich die Parameter, die sich aus den Bewertungsschemata für die ver schiedenen Richtlinien/Konventionen für den marinen Teillebensraum ergeben.
Biologie:
Im Rahmen des Wattenmeerplans, Stade 1997 wurde für Vögel das Ziel "Nahrungsverfügbarkeit" definiert. Dieses kann nur über die Analyse von Benthos-, Fisch-, Seegras-, Salzwiesendaten erfolgen. Dies ist entsprechend bei der Konzipierung der jeweiligen Monitoringparameter und deren Kennblättern zu berücksichtigen.
Hydrographie:
Tide (Springtidenzählungen), Pegelstände
Fischerei:
Umfang der Stellnetzfischerei
3.2 Monitoring-Aktivitäten
- BfN
- LKN.SH / NPV
- LfU | VSW
- NLPV NI
- NPV HH
- Festlandbereich des MS
- ANSDE_MS / Deutsche Nordsee
- Andere
- Dänemark
- Niederlande
- Umweltzustand und Auswirkungen
- Belastung in der marinen Umwelt
- Verursachende menschliche Aktivitäten für Belastungen
Felduntersuchungen in ausgewählten Gebieten auf Inseln und an der Küste
- Andere
- OSP-003 | OSPAR CEMP Guideline: Common Indicator - Marine Bird Breeding Success/Failure (B3) (Agreement 2016-10)
- CWS-001 | Wadden Sea - Trilateral Monitoring and Assessment Programme Handbook
- Afrikanisch-eurasisches Wasservogel-Abkommen
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
- Feuchtgebiete-Übereinkommen
- Oslo-Paris-Übereinkommen (OSPAR)
- Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit
- Vogelschutz-Richtlinie
- Mobile Arten (Vögel) - Bestandsmerkmale
- OSPAR-BREED_SF_BIRD | Marine Bird Breeding Success or Failure
Die Daten liegen bei den zuständigen Behörden und können auf Anfrage dort abgefordert werden.
- Anderer Standard (spezifizieren)
Methoden-Standards TWSC
- BfN
- LKN.SH / NPV
- LfU | VSW
- NLPV NI
- NPV HH
Rast- und Brutvogelmonitoring sowie Meeresenten-Monitoring laufen seit Ende der 1980iger Jahre, Seevogel-Monitoring seit 2008
- Festlandbereich des MS
Kompletterfassung, Erfassung in Schutzgbieten
- ANSDE_MS / Deutsche Nordsee
- Andere
- Oslo-Paris-Kommission (Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks)
- Umweltzustand und Auswirkungen
Erfassung der Brutbestände von Wat- und Wasservogelarten an der Küste und den Inseln.
- Andere
- CWS-001 | Wadden Sea - Trilateral Monitoring and Assessment Programme Handbook
Im Rahmen des Monitorings werden alle anwesenden Vogelarten erfasst, so dass sowohl für jede einzelne Art Auswertungen (Abundanzen, Phänologien, Trends) als auch für die genannten funktionellen Gruppen vorgenommen werden können.
jahreszeitenbezogen Meeresenten-Befliegungen, jahreszeitenbezogen Seevögel-Transektflüge (nach Gebiet jährlich oder alle 3 Jahre), zweiwöchentlich Springtiden-Zählungen, dreimalige Erfassung pro Art während der Brutzeit
- Afrikanisch-eurasisches Wasservogel-Abkommen
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
- Feuchtgebiete-Übereinkommen
- Oslo-Paris-Übereinkommen (OSPAR)
- Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit
- Vogelschutz-Richtlinie
- Mobile Arten (Vögel) - Abundanz und/oder Biomasse
- NAT-DE-BIRDS-TREND-ANS | Trend der Artpopulation (Daten aus nationalem Monitoring und/oder TWSC)
Die Daten liegen bei den zuständigen Behörden und können auf Anfrage dort abgefordert werden.
- Anderer Standard (spezifizieren)
Methoden-Standards TWSC
- LKN.SH / NPV
- LfU | VSW
- LUNG MV
- BfN
Als Startjahr des International Waterbird Census gilt der Winter 1966/67.
- Hoheitsgewässer
- Küstengewässer (WRRL)
- Übergangsgewässer (WRRL)
Kompletterfassung, Erfassung in Schutzgebieten
- BALDE_CW / Küstengewässer Deutsche Ostsee
- Helsinki-Kommission (Helsinki-Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets)
Das Messprogramm baut auf früheren Erfassungsprogrammen für Seevögel auf und ergänzt diese entsprechend den aktuellen europäischen und internationalen Berichtsanforderungen aus Art. 10 und 12 der Vogelschutzrichtlinie (VRL, 79/409/EWG), Art. 8 und 11 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL, 2008/56/EG), HELCOM, und ist im Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG ) ist als Aufgabe von Bund und Ländern verankert.
Die Erfassungen finden in festgelegten Zählgebieten statt, die in vergleichbarer Weise (gleich bleibende Route und Zählpunkte) bearbeitet werden. Im Rahmen der WVZ werden Fließ-, Still- und Küstengewässer fast aller Art gezählt. Alle Zählgebiete haben einen bundesweit eindeutigen Gebietscode, mit dem sie in der bundesweiten Wasservogel-Datenbank des DDA registriert sind.
- Umweltzustand und Auswirkungen
Verbreitung, Abundanzen und Trends
Die Zählungen finden tagsüber statt, um soweit wie möglich Einflüsse von Schlafplatzflügen zu reduzieren. Die strikte Trennung von Tagesrast- und Schlafplatzbeständen erfolgt aus Gründen der Vergleichbarkeit. Die Zählungen sollten möglichst im Zeitraum eine Stunde nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang durchgeführt werden. Gezählt wird nach der „Look-See-Methode“ an vorgegebenen Zählterminen: Es werden alle Individuen erfasst, die sich zur Zeit der Zählung im Zählgebiet aufhalten, abfliegen oder landen. Überfliegende Vögel ohne Gebietsbezug zählen nicht zum Rastbestand.
Wichtigstes Ziel ist die möglichst exakte Erfassung des im Gebiet anwesenden Rastbestandes der zu zählenden Arten. Ein spezieller Aufwand für die Erfassung einzelner Arten ist nicht zu betreiben (z.B. Zwergtaucher im überhängenden Ufergebüsch, Bartmeisen im Schilf). Es wird gezählt, was sichtbar ist oder akustisch wahrgenommen wird. Optional ist die Angabe des Alters, des Geschlechts sowie des Rast-/Nahrungshabitats möglich.
- Fernüberwachung
- Zusammenstellung verfügbarer Daten
- HEL-031 | HELCOM Guidelines for coordinated monitoring of wintering birds
SOP s aktuell in Entwicklung
Die über das Monitoring rastender Wasservogelarten erfassten Arten weisen sehr unterschiedliche, für die Erfassung bedeutsame Verhaltensweisen auf. Beispielsweise suchen die Watvögel im Wattenmeer während der Flut Hochwasserrastplätze auf, wo sie zuverlässig und genau erfasst werden können. Gänse, Kormorane oder Möwen sammeln sich in der Dämmerung an traditionellen Schlafplätzen, wo sie leicht und zuverlässig erfasst werden können. Das Monitoring rastender Wasservögel in Deutschland setzt sich deshalb aus mehreren Komponenten zusammen, um dieser Vielfalt Rechnung zu tragen
- Afrikanisch-eurasisches Wasservogel-Abkommen
- Feuchtgebiete-Übereinkommen
- Helsinki-Übereinkommen (HELCOM)
- Vogelschutz-Richtlinie
- Mobile Arten (Vögel) - Abundanz und/oder Biomasse
- HELCOM-ABU_BIRD_WINT | Abundance of waterbirds in the wintering season
Datenmodelle/Datendienste INSPIRE-konform in Entwicklung
- Nationaler Standard (spezifizieren)
Methode zur Qualtätssicherung aktuell in Entwicklung
- BfN
- LKN.SH / NPV
- LfU | VSW
- NLPV NI
- NPV HH
Rastvogelmonitoring sowie Meeresenten-Monitoring laufen seit Ende der 1980iger Jahre, Seevogel-Monitoring seit 2008
- Ausschließliche Wirtschaftszone
- Festlandbereich des MS
- Hoheitsgewässer
- Küstengewässer (WRRL)
- Übergangsgewässer (WRRL)
Kompletterfassung, Erfassung in Schutzgbieten
- ANSDE_MS / Deutsche Nordsee
- Andere
- Oslo-Paris-Kommission (Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks)
Das Messprogramm baut auf früheren Erfassungsprogrammen für Seevögel auf und ergänzt diese entsprechend den aktuellen europäischen und internationalen Berichtsanforderungen aus Art. 10 und 12 der Vogelschutzrichtlinie (VRL, 79/409/EWG), Art. 8 und 11 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL, 2008/56/EG), OSPAR, der ministeriellen Erklärungen der trilateralen Wattenmeerkooperation ( TWSC ) und ist im Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG ) ist als Aufgabe von Bund und Ländern verankert.
Es umfasst regelmäßige schiffs- und flugzeuggestützte Zählungen entlang vorher festgelegter Transekte, um Verbreitung, Abundanzen und Trends zu erfassen. Weiterhin werden Schiffszählungen in repräsentativen Gebieten u.a. zur genauen Unterscheidung ähnlicher Arten wie Pracht- und Sterntaucher und einiger Arten der Meeresenten und zur Erfassung der Populationsstruktur durchgeführt.
- Umweltzustand und Auswirkungen
Das Messprogramm besteht aus folgenden Komponenten
- Springtiden-Zählungen in den Rastgebieten der Inseln und Küsten
- Flugzeuggestütze Transekt-Zählungen in AWZ und Hoheitsgewässern
- Observerflüge in niedriger Flughöhe (76 m)
- digitale Erfassungsflüge in größeren Flughöhe (> 400 m)
- regelmäßige schiffsgestützte Zählungen
- Andere
- Flugzeugbasierte Fernerkundung
- OSP-002 | OSPAR CEMP Guideline: Common Indicator - Marine Bird Abundance (B1) (Agreement 2016-09)
- CWS-001 | Wadden Sea - Trilateral Monitoring and Assessment Programme Handbook
Im Rahmen des Monitorings werden alle anwesenden Vogelarten erfasst, so dass sowohl für jede einzelne Art Auswertungen (Abundanzen, Phänologien, Trends) als auch für die genannten funktionellen Gruppen vorgenommen werden können.
jahreszeitenbezogen Meeresenten-Befliegungen, jahreszeitenbezogen Seevögel-Transektflüge (nach Gebiet jährlich oder alle 3 Jahre), zweiwöchentlich Springtiden-Zählungen
- Afrikanisch-eurasisches Wasservogel-Abkommen
- Feuchtgebiete-Übereinkommen
- Oslo-Paris-Übereinkommen (OSPAR)
- Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit
- Vogelschutz-Richtlinie