Deskriptoren (Anhang I MSRL)
Die MSRL hat zur Festlegung eines guten Umweltzustands (Art. 9 MSRL) eine Reihe von Schlüsselbegriffen (Deskriptoren) im Anhang I aufgestellt. Die Mitgliedsstaten sollen zu jedem Deskriptor nach Möglichkeit ein bis mehrere MSRL-Monitoringprogramme aufstellen (Übersicht der MSRL-Monitoringprogramme in Deutschland (Stand 2014): siehe hier).
D1 - Biodiversität
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Die biologische Vielfalt wird erhalten. Die Qualität und das Vorkommen von Lebensräumen sowie die Verbreitung
und Häufigkeit der Arten entsprechen den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen.
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D2 - Nicht-einheimische Arten
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Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für
die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor.
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D3 - Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände
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Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen
und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt.
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D4 - Nahrungsnetz
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Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere weisen eine normale Häufigkeit und Vielfalt auf und sind
auf einem Niveau, das den langfristigen Bestand der Art sowie die Beibehaltung ihrer vollen Reproduktionskapazität
gewährleistet.
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D5 - Eutrophierung
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Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren
negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme,
schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund.
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D6 - Meeresgrund
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Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme
gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren.
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D7 - Hydrografische Bedingungen
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Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.
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D8 - Schadstoffe
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Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung.
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D9 - Schadstoffe in Lebensmitteln
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Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die
im Gemeinschaftsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen.
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D10 - Abfälle im Meer
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Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und
Meeresumwelt.
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D11 - Einleitung von Energie
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Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig
auf die Meeresumwelt auswirkt.
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