Monitoring-Handbuch

In diesem Handbuch werden die aktuellen deutschen Bund/Länder-Messprogramme (BLMP) zur Überwachung der Meeresumwelt von Nord- und Ostsee beschrieben. Es handelt sich um ein lebendes Dokument, das mit fortschreitender Weiterentwicklung der Anforderungen, Methoden und Bewertungssysteme laufend angepasst wird.

 

Das Handbuch ist in thematische Kennblätter gegliedert, z.B. zu den Themen "Fische" oder "Schadstoffe".

 

Die hier dargestellten Überwachungsprogramme von Bund und Ländern erstrecken sich auf

  • das Gebiet von Nord- und Ostsee im Rahmen der Übereinkommen von OSPAR und HELCOM (sowie weiterer EU- und (inter)nationaler Regelungen zur Meeresüberwachung),
  • die Küstengewässer (im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wassergesetze der Küstenländer),
  • sowie die Mündungsbereiche von Flüssen (bis zur jeweils seewärtigen Begrenzung der Flussmessprogramme).

 

alle Monitoring-Themen

Biologisches Monitoring - Flora (Inhalte : 2)

Makrophyten
Details
Phytoplankton (6)
Details

Biologisches Monitoring - Fauna (Inhalte : 5)

Zooplankton (7)
Details
Fische (8)
Details
Vögel (10)
Details
Makrozoobenthos (25)
Details
Säugetiere (30)
Details

Biologisches Monitoring - Flora & Fauna (Inhalte : 1)

Nicht-einheimische Arten (40)
Details

Chemisches und biologisches Monitoring - Schadstoffe (Inhalte : 3)

Biologische Schadstoffeffekte (14)
Details
Schadstoffe (28)
Details
Schadstoff-Einträge
Details

Chemisches Monitoring - Hydrochemie (Nährstoffe) (Inhalte : 2)

Hydrochemie (Nährstoffe) (23)
Details
Nährstoff-Einträge (46)
Details

Physikalisches Monitoring - Meeresboden (Inhalte : 2)

Bathymetrie (5)
Details
Substrat (29)
Details

Physikalisches Monitoring - Wasser (Inhalte : 1)

Hydrographie (9)
Details

Habitat-Monitoring - (Inhalte : 1)

Besonders geschützte benthische Lebensräume (other habitat types)
Details

Monitoring von Nutzungen und anthropogenen Belastungen - (Inhalte : 4)

Energie und Unterwasserlärm (41)
Details
Abfälle im Meer (42)
Details
Kommerziell genutzte Fisch- und Schalentierbestände (48)
Details
Human Activities
Details

 

 

Monitoring des Zustands

Wasser (Pelagial)

  • Phytoplankton (schwebende Kleinst-Algen), Details
  • Zooplankton (schwebende Tiere), Details
  • Hydrochemie (Nährstoffe), Details
  • Hydrographie (z.B. Salzgehalt, Temperatur), Details
  • Besondere Biotoptypen, Details

Meeresboden (Benthal)

  • Makrophyten (große Algen und Blütenpflanzen), Details
  • Makrozoobenthos (Bodentiere), Details
  • Bathymetrie (Tiefenprofil), Details
  • Substrat (Bodentyp), Details
  • Besondere Biotoptypen, Details

Fische

Vögel

Meeressäuger

Monitoring von menschlichen Nutzungen und Belastungen

Eutrophierung (Anreicherung von Nährstoffen)

  • Hydrochemie (Nährstoffe), Details
  • Phytoplankton (schwebende Kleinst-Algen), Details
  • Makrophyten (große Algen und Blütenpflanzen), Details

Nicht-einheimische Arten (Neobiota)

  • Nicht-einheimische Arten, Details

Schadstoffe

Müll

Fischerei

  • Kommerziell genutzte Fisch- und Schalentierbestände, Details
Vorgaben für die Überwachung des Meeres durch Richtlinien und Übereinkommen

Wasserrahmenrichtlinie

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

 

Die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) trat im Jahr 2000 in Kraft und bündelt vielzählige Einzelrichtlinien des Wasserrechts. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist der gute chemische Zustand und gute ökologische Zustand bzw. Potential der Gewässer, ein Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für den Gewässerzustand, nachhaltige Wassernutzung und Schutz der Wasserressourcen sowie Schutz vor Überschwemmungen und Dürren.

Die WRRL wird in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Wassergesetze der Länder sowie die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und die Grundwasserverordnung (GrwV) umgesetzt. Die Richtlinie gilt u.a. für die Oberflächengewässer einschließlich der Übergangs- und Küstengewässer.

Das Ziel zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes bis 2027 wird in drei Bewirtschaftungszyklen mithilfe von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen umgesetzt. Durch die Gewässerüberwachung und -bewertung werden die umgesetzten Maßnahmen überprüft.

Bei den Überwachungsprogrammen der Oberflächengewässer nach Anhang V WRRL wird unterschieden in Programme zur „überblicksweisen Überwachung", zur „operativen Überwachung" und zur „Überwachung zu Ermittlungszwecken" (siehe z.B. Überwachungsprogramme Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern).

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL)

 

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie) hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Sie bildet die Grundlage für das Schutzgebietssystem „Natura 2000“.

Die Vernetzung von Lebensräumen dient der Bewahrung, (Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.

In Deutschland wird die FFH-RL durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz sowie durch entsprechende Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung umgesetzt. Sie trat bereits 1992 in Kraft und liegt seit 2007 in konsolidierter Form vor und enthält die folgenden Anhänge:

  • Anhang I: Lebensraumtypen zur Berücksichtigung im Schutzgebietsnetz NATURA 2000
  • Anhang II: Arten zur Berücksichtigung im Schutzgebietsnetz NATURA 2000
  • Anhang III: Kriterien zur Auswahl von Schutzgebieten
  • Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten
  • Anhang V: durch Entnahme gefährdete Arten
  • Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und der Beförderung

Zur Überprüfung von ergriffenen Schutzmaßnahmen und des Erhaltungszustandes ist nach Art. 11 ein Monitoring aller Arten und Lebensräume von europäischem Interesse gemäß den Anhängen I, II, IV und V durchzuführen.

Vogelschutz-Richtlinie

RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung)

 

Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie (VRL) wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung (Richtlinie 2009/147/EG) ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten.

In der geltenden Fassung wird die VRL in Deutschland vorrangig durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze jeweils in ihrer geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, die wildlebenden Vogelarten zu schützen und bezieht hierzu die Einschränkung und Kontrolle der Jagd (Anhang II) und die Einrichtung und Verwaltung von Vogelschutzgebieten zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume wildlebender Vogelarten (Anhang I) ein.

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie

RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, MSRL)

 

Die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, MSRL) bildet die Umweltsäule der EU-Meerespolitik und erstellt eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der europäischen Meeresumwelt. Ziel ist es, saubere, gesunde und produktive Meere und deren biologische Vielfalt langfristig zu bewahren bzw., wo durchführbar und nötig, wieder herzustellen.

Die MSRL trat 2008 in Kraft und gibt den Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Eine Verschlechterung des Zustandes ist zu verhindern. Die sechsjährigen Managementzyklen der MSRL umfassen folgende Schritte:

  • Erfassung des aktuellen Zustands der Meeresgewässer nach Art. 8 MSRL
  • Beschreibung des guten Umweltzustands (Good Environmental Status, GES) nach Art. 9 MSRL
  • Festlegung von Umweltzielen zur Erreichung des GES nach Art. 10 MSRL
  • Erstellung von Überwachungsprogrammen nach Art. 11 MSRL
  • Erstellung von Maßnahmenprogrammen nach Art. 13 MSRL

Verpflichtungen aus anderen internationalen, regionalen und EU-Regelungen sind zu berücksichtigen. Das Monitoring gemäß Art. 11 MSRL erfolgt entsprechend einer eigenen Systematik. Die Monitoringstrategien und -programme sind Berichtsebenen, die ein vergleichbares EU-weites Reporting gewährleisten sollen, während die Messprogramme die eigentlichen Mess- und Beobachtungsaktivitäten beinhalten.

 

Hintergrund: EU-Meeresschutzstrategie

Im Rahmen der Umsetzung des 6. Umweltaktionsprogramms hatte die Europäische Kommission (EU-KOM) 2005 eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt zusammen mit einem Vorschlag (Richtlinienentwurf) für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt vorgelegt. Durch eine sektorübergreifende Politik mit einem ökosystemaren Schutzkonzept (Integrationsprinzip) sollte der gute Umweltzustand der europäischen Meeresgewässer erreicht werden.

2007 gab die EU-KOM ihr Blaubuch: "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" sowie einen Aktionsplan heraus. Die EU hatte sich damit zu Maßnahmen in verschiedenen Sektoren verpflichtet, die u.a. den Seeverkehr, die Meeresforschung, die Meeresüberwachung und für die maritime Raumordnung der Mitgliedstaaten betreffen.

Die thematische Strategie und die im Juli 2008 in Kraft getretene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) stellen die „Umweltsäule“ innerhalb der EU-Meerespolitik dar.

Gemeinsame Fischereipolitik

Gemeinsame Fischereipolitik der EU

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP, auch Common fisheries policy (CFP)) der EU legt die Grundsätze für den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der europäischen Fischbestände fest und gilt unmittelbar in den europäischen Hoheitsgewässern. Die GFP stützt sich auf die vier strategischen Säulen Fischereimanagement, Internationale Politik, Markt- und Handelspolitik und finanzielle Unterstützung. Sie wird durch weitere Verordnungen und Rechtsvorschriften ergänzt.

Muschelgewässer-Richtlinie

Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (kodifizierte Fassung)

Mit der Muschelgewässer-Richtlinie (MGRL) ergreift die EU Maßnahmen, um bestimmte Muschelpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Meeresgewässer zu bewahren. Die Richtlinie ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, deren Schutz bzw. Melioration notwendig ist, um den Muscheln Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und zur Qualität der für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln beizutragen. Für die Bezeichnung der Muschelgewässer sind die Mitgliedstaaten zuständig

Nitratrichtlinie

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

 

Die Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Richtlinie 91/676/EWG; kurz: Nitratrichtlinie) trat 1991 in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, die Verunreinigung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch Nitrat aus der Landwirtschaft vor allem durch Düngung zu verringern bzw. vorzubeugen.

Die Nitratrichtlinie formuliert folgende Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Überwachung und der Berichterstattung stehen:

  • Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, um die Wirksamkeit der Aktionsprogramme zu überprüfen
  • Messung der Nitratkonzentration im Süßwasser (Oberflächengewässer und Grundwasser)
  • Überprüfung des Zustands der Binnen-, Mündungs- und Küstengewässer unter dem Gesichtspunkt der Eutrophierung

In der geltenden Fassung wird die Nitratrichtlinie in Deutschland durch die Düngeverordnung (DüV) und durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umgesetzt.

EU-Fischereidatenerhebung

Verordnung 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017

zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

Seit dem Jahr 2000 besteht eine EU-Richtlinie für die Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten, welche 2008 reformiert und zur Data Collection Framework (DCF) führte. In diesem Rahmen erheben, verwalten und stellen die EU-Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Fischereidaten zur Verfügung. Grundsätze für die Datenerhebung sind in der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Diese bilden zusammen mit der Verordnung zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung 199/2008 die Grundlage bei der Überarbeitung der Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten.

Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe

Richtlinie 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

 

Mit der NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings, NEC) legt die Europäische Union nationale Emissionshöchstgrenzen für versauernde und eutrophierende Schadstoffe sowie für Ozonvorläufer (Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC)) wie im Göteburg-Protokoll fest.

2016 trat die neue NEC-Rechtlinie in Kraft, welche die ab 2020 zu erreichenden Emissionsminderungsverpflichtungen des novellierten Göteburg-Protokolls und ab 2030 geltenden Minderungsziele enthält.

Kommunalabwasserrichtlinie

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

In der geltenden Fassung ist die Kommunalabwasserrichtlinie in Deutschland durch die Abwasserverordnung und die Kommunalabwasserverordnungen der Länder jeweils in der geltenden Fassung umgesetzt. Die Richtlinie legt die Anforderungen an das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und an das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen fest.

Umweltqualitätsnormen-Richtlinie

Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

Die Umweltqualitätsnormen-Richtlinie legt die für die Erreichung des guten chemischen Zustands relevanten prioritären Stoffe und die für sie geltenden Konzentrationen in Wasser, Sedimenten oder Biota fest, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden dürfen. Die UQN-Richtlinie wurde 2013 novelliert und regelt nun 45 prioritäre Stoffe. Die nationale Umsetzung erfolgt durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV).

Gemeinsame Agrarpolitik

Gemeinsame Agrarpolitik der EU

Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist ein Politikbereich der Europäischen Union und umfasst u.a. die gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte und die Entwicklung des ländlichen Raums. Die GAP 2023-2027 wird durch drei Verordnungen geregelt:

  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung nationaler GAP-Strategiepläne und zur Aufhebung der Verordnungen 1305/2013 und 1307/2013
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 zur Aufhebung der Verordnung 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 zur Änderung der Verordnungen 1308/2013 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, Verordnung (EU) 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Verordnung (EU) 251/2014 über geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, und Verordnung (EU) 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Verordnung über invasive gebietsfremde Arten

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

 

Im Mittelpunkt der Verordnung über invasive Arten steht eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Die Verordnung hat das Ziel, Maßnahmen zum Umgang mit diesen Arten im Hinblick auf Prävention, Früherkennung, rasche Reaktion und Kontrolle ihrer Einbringung und Verbreitung festzulegen.

Badegewässerrichtlinie

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

Die Badegewässerrichtlinie gibt Mindestanforderungen für die Qualität der europäischen Badegewässer und deren Überwachung vor. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt über Rechtsverordnungen der Bundesländer.

Industrieemissionsrichtlinie

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (intregrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

Die Industrieemissionsrichtlinie vereint ihre sieben Vorläufer-Richtlinien und regelt Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung von Industrieanlagen. Ziel ist, Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu vermindern.

Abfallrahmenrichtlinie

RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Die Abfallrahmenrichtlinie legt einen Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Europäischen Union fest. Ziel ist die Umwelt, die menschliche Gesundheit und Ressourcen zu schützen, indem mehr Abfälle getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Zum Mai 2018 wurden mit Richtlinie (EU) 2018/851 umfangreiche Änderungen von der EU verabschiedet. Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie sieht eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidungsmaßnahmen und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen vor.  

Internationale Übereinkommen

Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit

Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres

 

Die Trilaterale Wattenmeerzusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres (Trilateral Wadden Sea Cooperation, TWSC) basiert auf der gemeinsamen Erklärung der Umweltminister aus Dänemark, Deutschland und den Niederlanden, welche 1982 unterzeichnet und im Jahr 2010 aktualisiert wurde (Joint Declaration on the Protection of the Wadden Sea). Die grenzüberschreitende, ökosystembasierte Kooperation war Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Wattenmeeres als UNESCO-Weltnaturerbe nach der Welterbekonvention.

 

Die drei Anrainerstaaten des Wattenmeeres kooperieren u.a. auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen, Forschung und Umweltbildung. Ziel ist es, ein weitgehend natürliches und ungestörtes Ökosystem Wattenmeer zu erhalten. Neben der Gewährleistung des Küstenschutzes wird der Dialog mit allen Nutzern und Interessengruppen gepflegt und gefördert.

Eckpunkte für ein gemeinsames Management, welches sowohl gemeinsam als auch eigenverantwortlich umgesetzt wird, sind im Wattenmeerplan 2010 enthalten.

 

Für eine Bewertung der Umsetzung und des Erfolges von ergriffenen Maßnahmen wird das Trilaterale Monitoring- und Bewertungsprogramm (Trilateral Monitoring and Assessment Program, TMAP) durchgeführt. Basierend auf dem TMAP werden regelmäßig Berichte über den aktuellen ökologischen Zustand des Wattenmeeres (Quality Status Report, QSR) erstellt. Darin werden Zustandsänderungen und mögliche Ursachen benannt sowie Maßnahmen inkl. Wirksamkeitsanalyse angegeben.

Oslo-Paris-Übereinkommen (OSPAR)

Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22.09.1992 (OSPAR Übereinkommen) (BGBl. 1994 II, S. 1360)

 

In der geltenden Fassung legt das OSPAR-Übereinkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung des Nordostatlantiks und der Erhaltung und Wiederherstellung der Meeresökosysteme fest. Die 15 Vertragsstaaten kooperieren über die OSPAR-Kommission auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Bereichen Biodiversität und Ökosysteme, menschliche Aktivitäten, Schadstoffe und Eutrophierung, Offshore-Industrie, radioaktive Substanzen und bei Querschnittsthemen. Im Rahmen des Übereinkommens können Empfehlungen, rechtsverbindliche Beschlüsse und andere Vereinbarungen verabschiedet werden, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichten.

 

OSPARs Joint Assessment and Monitoring Programme (JAMP) beschreibt die Überwachungs-Strategie, Themen und Produkte, zu denen sich die OSPAR-Mitgliedstaaten durch gemeinsame Anstrengungen für den Zeitaum 2024 -2028 verpflichtet haben. Die OSPAR Konvention, insbesondere zur Unterstützung der Umsetzung der OSPAR-Umweltstrategie für den Nordostatlantik ("OSPAR-Strategie") und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) werden dabei berücksichtigt. Das JAMP umfasst die Ziele und den Rahmen von OSPAR für die gemeinsame Bewertung und Überwachung sowie allgemein gültige Bestimmungen.

 

OSPARs Coordinated Environmental Monitoring Programme (CEMP) zielt auf die Erfassung vergleichbarer Daten der OSPAR-Meeresregion ab, um diese zur Bewertung verschiedener Themenbereiche nach JAMP nutzen zu können. Die CEMP-Leitlinien enthalten Vorgaben zu vereinbarten Überwachungs- und Bewertungsmethoden.

 

OSPAR hat im Laufe der Jahre eine Reihe von JAMP-Leitlinien in Bezug auf Überwachung und Bewertung erstellt. Nach der Verabschiedung des erweiterten Koordinierten Umweltüberwachungsprogramms (CEMP) im Jahr 2016 wurde vereinbart, dass diese Leitlinien im Zuge einer Überarbeitung zu CEMP-Leitlinien werden. Die ab 2016 angenommenen CEMP-Leitlinien und die bestehenden JAMP-Leitlinien sind auf der OSPAR-Webseite unter CEMP zu finden.

Helsinki-Übereinkommen (HELCOM)

Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets vom 09.04.1992 (Helsinki Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 1397)

 

In der geltenden Fassung legt das zwischenstaatliche Helsinki-Übereinkommen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der neun Ostseeanrainerstaaten und der EU bei der Vermeidung bzw. Bewältigung der Verschmutzung der Ostsee und der Erhaltung und Wiederherstellung ihres ökologischen Gleichgewichts fest. Die Vertragsstaaten kooperieren über die Helsinki-Kommission (HELCOM) auf den Gebieten Monitoring, Bewertung, Maßnahmen und Forschung zu den Themen: Biodiversität und Ökosysteme, Landwirtschaft, Fischerei, Schutzgebiete, Abfälle und Lärm, Stoffeinträge, Raumplanung und Schifffahrt. Im Rahmen des Übereinkommens können Empfehlungen und andere Vereinbarungen verabschiedet werden, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichten.

 

Baltic Sea Action Plan

Der HELCOM-Ostsee-Aktionsplan (HELCOM Baltic Sea Action Plan, BSAP) wurde 2007 von den Umweltministern der Ostseeanliegerstaaten verabschiedet und 2021 aktualisiert. Ein konkreter Katalog benennt Maßnahmen, Verantwortliche und Zeithorizonte, um einen guten ökologischen Zustand der Ostsee zu erreichen.

Die vier thematischen Bereiche Eutrophierung, Biodiversität, gefährliche Stoffe und Abfälle sowie maritime Aktivitäten spiegeln die wesentlichen Belastungen/Belastungsquellen des Ökosystems Ostsee wider.

Mit dem 2021 aktualisierten Ostseeaktionsplan (HELCOM BSAP Update) soll unter Einbeziehung neuer und verbesserter Maßnahmen sowie weiterer Belastungen die Zielerreichung bis 2030 angestrebt werden.

 

HELCOM Monitoring Manual / COMBINE Manual

Die "HELCOM Monitoring und Assessment Strategy" ist ein gemeinsamer Plan zur koordinierten und kosteneffizienten Überwachung und Bewertung der Ostsee mit dem Ziel die Anforderungen des BSAP und der MSRL zu erfüllen. Das HELCOM Monitoring Manual fasst die bestehenden Überwachungsprogramme, gegliedert nach den 11 Deskriptoren bzw. 16 Monitoring-Themen, zusammen. Die Unterprogramme (Sub-Programme) enthalten detaillierte Informationen zur Überwachung. Die anzuwendenden Methoden werden in den HELCOM Monitoring-Guidelines und dem COMBINE Manual beschrieben.

Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale

Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See vom 31.03.1992 (BGBl. 1993 II S. 1113).

Das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (AGREEMENT ON THECONSERVATION OF SMALL CETACEANS OF THE BALTIC, NORTH EAST ATLANTIC, IRISH AND NORTH SEAS, ASCOBANS) legt in der geltenden Fassung die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zum Schutz der Kleinwale fest. Diese sollen grenzübergreifend vor menschlichen Beeinträchtigungen geschützt werden. Konkrete Maßnahmen sind in den dem Abkommen beigefügten Managementplänen enthalten.

Die Schweinswal-Populationen in der Ostsee wurden als eigenständig und besonders bedroht erkannt. Für diese Schweinswal-Populationen gilt der Jastarnia-Plan (ASCOBANS Recovery Plan for Baltic Harbour Porpoises), der 2002 verabschiedet und 2009 sowie 2016 überarbeitet wurde. Ziel dieses speziellen Erhaltungsplans für die Ostsee-Schweinswale ist die Wiederherstellung einer Populationsgröße, die die Biotopkapazität des Ökosystems Ostsee zu 80 % ausfüllt.

Trilaterales Seehund-Abkommen

Abkommen zum Erhaltung der Seehunde im Wattenmeer (trilaterales Seehund-Abkommen) vom 16. Oktober 1990

Als erstes Regionalabkommen innerhalb der Bonner Konvention (Convention on Migratory Species, CMS) trat das Abkommen zur Erhaltung der Seehunde (Phoca vitulina) im Wattenmeer (Agreement on the Conservation of Wadden Sea Seals, WSSA) am 1991 in Kraft.

Ziel dieses Abkommens ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Seehundpopulation im Wattenmeergebiet der drei Vertragsparteien Dänemark, Deutschland und den Niederlanden. Wesentliche Aufgaben dabei sind:

  • Einrichtung von Schutzgebieten
  • Forschung und Monitoring
  • Entnahmeregelungen
  • Maßnahmen zur Verringerung von Störungen (z.B. Jagd, Tourismus, Schifffahrt)
  • Verringerung von Meeresverschmutzung
  • Öffentlichkeitsarbeit

Ein gemeinsamer Managementplan soll zur Umsetzung der Ziele beitragen.

Bergen Deklaration/Göteborg Deklaration

Bergen Deklaration/Göteborg Deklaration

Die Erklärung/Deklaration von Bergen beinhaltet die Ministererklärung der fünften Internationalen Konferenz zum Schutz der Nordsee, die vom 20.-21. März 2002 in Bergen, Norwegen stattfand. Die Themen umfassen u.a. Schutz von Arten und Lebensräumen, Verhütung von Verschmutzungen, Fischerei, Raumplanung, Abfälle im Meer. Die Minister vereinbarten u.a. ökosystemare Bewirtschaftungsansätze umzusetzen und Regelungen auf der Basis des Rahmenkonzepts in der Anlage 2 der Erklärung zu treffen. In Anlage 3 werden ökologische Qualitätselemente und Qualitätsziele aufgeführt.

Die Göteborg-Deklaration beinhaltet die Erklärung der Minister der Nordseeanrainerstaaten im Rahmen der sechsten fünften Internationalen Konferenz zum Schutz der Nordsee vom 4.-5. Mai 2006 in Göteborg, Schweden zu den Themen Umweltauswirkungen von Schifffahrt und Fischerei.

Internationaler Rat für Meeresforschung

Internationaler Rat für Meeresforschung

Der Internationaler Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) wurde am 22. Juli 1902 in Kopenhagen von acht europäischen Ländern (Dänemark, Finnland, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Russland und Großbritannien) gegründet. Heute zählt der ICES 20 Mitgliedstaaten.

Der ICES ist eine globale zwischenstaatliche Organisation. Er koordiniert mehr als 150 Expertengruppen an verschiedenen wissenschaftlichen Institutionen, die fast alle Aspekte in marinen Ökosystemen abdecken. Ziel ist es, die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Meeresökosysteme und deren Leistungen zu erweitern und mit diesem Wissen unparteiisch und unpolitisch zu beraten.

Afrikanisch-eurasisches Wasservogel-Abkommen

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

Ziel des im Rahmen der Bonner Konvention (Convention on Migratory Species, CMS) 1995 verabschiedeten und 1999 völkerrechtlich in Kraft getretenen Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Agreement on the Conservation of African-Eurasian Migratory Waterbirds, AEWA) ist es, im Geltungsbereich vorkommende Wasservogelarten in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen oder hierin zu halten.

Die vom Abkommen erfassten, nach ökologischen Kriterien definierten Wasservögel (255 Arten) sind in Anhang II aufgelistet. Im Aktionsplan (Anhang III) des Abkommens werden für diese Arten und ihre Lebensräume konkrete Erhaltungsmaßnahmen und ein entsprechendes Management aufgeführt sowie die Förderung von Monitoring, Forschung und Ausbildung festgehalten.

Feuchtgebiete-Übereinkommen

Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 02.02.1971 (BGBl. 1976 II S. 1265)

Das RAMSAR-Übereinkommen legt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten beim Schutz von Feuchtgebieten und bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität in ausgewiesenen Gebieten fest. Der Grundsatz der nachhaltigen ökologisch ausgewogenen Nutzung soll verwirklicht werden. Das Übereinkommen verwendet eine breite Definition von Feuchtgebieten. Der Schwerpunkt der Konvention hat sich vom überwiegenden Schutz von Wasser- und Watvögeln zum ganzheitlichen Schutz der Lebensräume und ihrer Arten weiterentwickelt.

Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

 

Mittels der EG-Verordnung Nr. 812/2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei werden Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs von Delfinen und andere Walarten durch Fischereifahrzeuge gemäß den Anhängen I und III festgelegt. Die Verordnung führt technische und zeitliche Vorgaben zum Einsatz von Treibnetzen und Schleppnetzen in bestimmten Gebieten (Anhang I) sowie zur Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen (Anhang II) ein. Sie schafft ein Überwachungssystem an Bord der Fischereifahrzeuge, um mehr Informationen über Walbeifänge in gefährdeten Fischereien zu erhalten (Anhang III).

Ballastwasser-Übereinkommen

Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

 

Das Ballastwasser-Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen wurde 2004 bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO) verabschiedet und trat 2017 in Kraft. Das Übereinkommen fordert ein Ballastwasser-Management, das weitgehend auf den bisher üblichen unkontrollierten Wasseraustausch bei Aufnahme und Ablassen von Ballastwasser verzichtet. Deutschland ist dem Ballastwasser-Übereinkommen am 13. Februar 2013 mit dem Ballastwasser-Gesetz beigetreten.

Genfer Luftreinhaltekonvention

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung / Convention on long-range transboundary air pollution (CLRTAP)

 

Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on long-range transboundary air pollution, CLRTAP; auch Genfer Luftreinhaltekonvention) der UN-Wirtschaftskommission (UNECE) trat 1983 in Kraft. Es wurde bisher von 51 Staaten, einschließlich der EU ratifiziert. Die beteiligten Staaten haben im Rahmen des Übereinkommens folgende Vereinbarungen getroffen:

  • die Anerkennung, dass weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung schädigende Auswirkungen auf die Umwelt hat und die Menschen und ihre Umwelt davor zu schützen sind,
  • die Verpflichtung, dass die Vertragsparteien sich bemühen, die Emissionen dieser Luftverunreinigungen zu bekämpfen,
  • die Einrichtung eines europaweiten Überwachungsnetzes,
  • die Einrichtung von Gremien für die weitere Entwicklung und den Vollzug des Übereinkommens

CLRTAP umfasst acht Protokolle zur Reduktion von Luftschadstoffen. Von besonderer Bedeutung ist das Göteborg-Protokoll (Multikomponentenprotokoll) von 1999 (verabschiedet 2005), welches den Schwerpunkt auf die Zusammenwirkung von Schadstoffen legt und auf eine gemeinsame Verminderung von Versauerung, Eutrophierung, Feinstaub und Vorläuferstoffen des bodennahen Ozons abzielt. Das Göteborg-Protokoll enthält Regelungen bzgl. Emissionsminderung, Monitoring und Bewertung als auch nationale Emissionshöchstmengen (NECs). Mit Novellierung des Protokolls 2012 (in Kraft getreten 2019) wurden nationale Emissionsminderungsverpflichtungen (NERCs) festgelegt.

UNESCO-Welterbekonvention

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Welterbekonvention)

Am 16. November 1972 hat die UNESCO das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekonvention, World Heritage Convention) verabschiedet. Bis heute haben 191 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Leitidee der Welterbekonvention ist die Erwägung, dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen. Mit der Unterzeichnung der Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die innerhalb ihrer Grenzen gelegenen Welterbestätten zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten.

Das Wattenmeer ist seit 2009 als Weltnaturerbe ausgezeichnet.

Seerechtsübereinkommen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) (Vertragsgesetz)

Das Seerechtsübereinkommen legt die Rechtsordnung für die Meere und Ozeane sowie die Rechte und Pflichten aller Staaten zur Nutzung und zum Schutz mariner Ressourcen sowie zum Schutz der Meeresumwelt fest.

Bonner Konvention (Convention on Migratory Species)

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23.06.1979 (BGBl. 1984 II S. 569).

Das Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden Tierarten (Convention on Migratory Species, CMS), auch Bonner Konvention, trat 1983 in Kraft und dient dem Schutz von wandernden Arten im gesamten Verbreitungsgebiet, d.h. über Staatsgrenzen hinaus. Die wandernden Arten werden in den Anhängen I (gefährdete, vom Aussterben bedrohten Arten) und II (Arten in ungünstigen Erhaltungszustand) nach Schutzbedürftigkeit aufgeführt.

Im Rahmen der Bonner Konvention wurden weitere Regionalabkommen (z.B. AEWA, ASCOBANS) und Verwaltungsabkommen zwischen den Vertragsstaaten geschlossen.

Biodiversitätskonvention

Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1741)

In der geltenden Fassung hat das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention, Convention on Biological Diversity, CBD) zum Ziel, die Vielfalt des Lebens auf der Erde, einschließlich der Meere, zu schützen, zu erhalten und deren nachhaltige Nutzung so zu organisieren, dass möglichst viele Menschen heute und auch in Zukunft davon leben können. Damit wird versucht, ökologische, ökonomische und soziale Aspekte beim Umgang mit biologischer Vielfalt in Einklang zu bringen.

MARPOL-Übereinkommen

Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 02.11.1973

Das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) vom 02.11.1973 ist ein Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und enthält allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten sowie Verfahrenshinweise und grundsätzliche Regelungen. Vorgaben zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt mit Bezug zu den unterschiedlichen schiffsbetriebsbedingten Abfällen sind in den Anlagen I bis VI enthalten. Basierend auf der Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt können Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen und weitere internationale Umweltübereinkommen und Verhaltensvorschriften in der Schifffahrt geahndet werden.

Nationale Gesetze

Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die Landesnaturschutzgesetze und Nationalparkgesetze regeln den Schutz von Arten und Lebensräumen anhand naturschutzrechtlicher Instrumentarien, einschließlich der Zulässigkeit von Eingriffen in die Natur und Landschaft.

Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der geltenden Fassung (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die geltenden Landeswassergesetze enthalten die grundlegenden Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von oberirdischen Gewässern, von Küsten- und Meeresgewässern sowie des Grundwassers. Das WHG enthält im Abschnitt 3a „Bewirtschaftung von Meeresgewässern“, § 45a-l die maßgeblichen Bestimmungen zur Umsetzung der MSRL.

Oberflächengewässerverordnung

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20.Juni 2016 (BGBl. I S. 1373)

 

Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung -OGewV) dient der bundesweiten Regelung eines einheitlichen Schutzniveaus für die Oberflächengewässer (einschließlich der Übergangs- und Küstengewässer) in Deutschland und beschreibt u.a. die Typisierung von Oberflächengewässern, Anforderungen an den chemischen und ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial, Maßgaben zur Durchführung der Bestandsaufnahme und Überwachung der Gewässer. Weiterhin enthält sie Vorgaben zur Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und wirtschaftlichen Analysen von Wassernutzungen.

Mit Novellierung der OGewV wurden 2016 u.a. die Anforderungen an den guten ökologischen Zustand für die biologischen und allgemeinen chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten EU-weit angeglichen sowie die Liste der Prioritären Stoffe und Flussgebietsspezifischen Schadstoffe aktualisiert und Umweltqualitätsnormen neu festgelegt.

Monitoring gemäß Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)

 

Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) bildet die Umweltsäule der EU-Meerespolitik und dient dem Schutz und Erhalt der europäischen Meeresumwelt. Ziel ist es, saubere, gesunde und produktive Meere langfristig zu bewahren bzw. wieder herzustellen. Eine Verschlechterung des Zustandes ist zu verhindern.

 

MSRL-Monitoring (Art. 11 MSRL):

Das MSRL-Monitoring, das Deutschland durchführt, folgt einer eigenen Struktur (bestehend aus mit MSRL-Monitoringstrategien und -programmen sowie nationalen Messprogrammen). Die MSRL-Monitoringstrategien folgen dabei der Einteilung der Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands (Anhang I MSRL).

 

Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission (Aktualisierung 2020) über ihre Überwachungs- bzw. Monitoringprogramme nach Art. 11 MSRL: hier klicken (Info und Download)

 

Abstimmung des Monitorings in den Meeresregionen:

Deutschland stimmt die Entwicklung und Durchführung seiner MSRL-Monitoringprogramme mit den Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee ab. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit von Monitoring und Bewertung innerhalb der Meeresregionen zu gewährleisten. Dabei stützt sich Deutschland auf die Strukturen und die Ergebnisse der langjährig bestehenden regionalen Übereinkommen und Kooperationen, vor allem OSPAR, HELCOM, TWSC.

 

alle verantwortlichen und durchführenden Behörden

Detailliertere Informationen, welche Behörde an welchen Messprogrammen zur Überwachung des Meeres beteiligt sind, finden sich auf der Seite "Institutionen-Messprogramme-Liste".

Bund/Länder* verantwortliche und durchführende
Behörden
Bund BfG - Bundesanstalt für Gewässerkunde
BfN - Bundesamt für Naturschutz
BSH - Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
TI-FI - Thünen-Institut (Fischereiökologie)
TI-OF - Thünen-Institut (Ostseefischerei)
TI-SF - Thünen-Institut (Seefischerei)
UBA - Umweltbundesamt
UPB - Umweltprobenbank des Bundes
WSV - Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bremen SKUMS HB - Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen
Hamburg BUKEA HH - Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
NPV HH - Nationalpark-Verwaltung Hamburgisches Wattenmeer
Mecklenburg-Vorpommern BA-MV - Bergamt Stralsund
LFA-Fischerei MV - Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei
LUNG MV - Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
StÄLU MV - Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen LAVES - Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
LBEG - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
NLPV NI - Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer
NLWKN - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Schleswig-Holstein LfU SH - Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
LfU | VSW - LLUR / Staatliche Vogelschutzwarte SH
LKN.SH - Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
LKN.SH / NPV - Nationalparkverwaltung Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (LKN.SH)
MEKUN SH - Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein
Sachsen SMEKUL - Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sachsen-Anhalt LHW - Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt
Brandenburg LfU BB - Landesamt für Umwelt Brandenburg
Flußgebietsgemeinschaften FGG Elbe - Flussgebietsgemeinschaft Elbe
FGG Ems - Flussgebietsgemeinschaft Ems
FGG Weser - Flussgebietsgemeinschaft Weser
Sonstige AWI - Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung
EMEP | MSC-E - Meteorological Synthesizing Centre-East of EMEP (European Monitoring and Evaluation Programme)
EMEP | MSC-W - Meteorological Synthesizing Centre-West of EMEP (European Monitoring and Evaluation Programme)
Externe - Externe Auftragnehmer
Institut für Hygiene und Umwelt HH - Institut für Hygiene und Umwelt HH
IOW - Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde
Nationalparkämter - Nationalparkämter der Länder

* An der gemeinschaftlichen, föderalen Umsetzung der Aufgaben des Meeresschutzes sind folgende Ministerien von Bund und Küstenländern beteiligt:

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
  • Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
  • Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen (SKUMS HB)
  • Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (BUKEA HH)
  • Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (LM MV)
  • Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU NI)
  • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN SH)